Um ökologische Zielsetzungen zu erreichen, leisten sowohl der Bund wie auch der Kanton Zahlungen an die Landwirte.
Um ökologische Zielsetzungen zu erreichen (z.B. Ökologische Aufwertung, Vernetzung isolierter Biotope, Stärkung von naturnahen (Ausgleichs-) Flächen), leisten sowohl der Bund wie auch der Kanton Zahlungen an die Landwirte. Für besondere, lokal bestimmte Zielsetzungen zahlt auch die Gemeinde Beiträge an die Landwirte. Der Gemeinderat regelte deshalb 1996 erstmals seine eigenen Beiträge an die Landwirtschaft. Per Januar 2006 wurde das überarbeitete Reglement in Kraft gesetzt, welches die Beitragsleistungen regelt und festlegt.
Gesetzliche Grundlage ist das Reglement betreffend Abgeltungsbeiträge für ökologische Ausgleichsleistungen in der Landwirtschaft. Gemäss § 2 werden Abgeltungsbeiträge an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutztem Land ausserhalb des Baugebiets ausgerichtet. In den Genuss der Abgeltungsbeiträge sollen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutztem Land als Pflegeverantwortliche kommen, und nicht die Grundstückbesitzer, sofern sie Verpächter und nicht Eigenbewirtschafter sind. Allerdings können auch Grundstückbesitzende im Landwirtschaftsgebiet in den Genuss von Beiträgen kommen, wenn sie entsprechende ökologische Massnahmen auf unverpachtetem Land nicht selber ausführen können, sondern die nötigen Arbeiten per Auftrag an Dritte vergeben. Die Beiträge können auch auf landwirtschaftlich genutztem Land ausserhalb des Baugebiets ausgerichtet werden, welches gemäss Zonenplan nicht als Landwirtschaftsgebiet gekennzeichnet ist. Dies ist teilweise auf denjenigen Flächen der Fall, die «keiner Zone» angehören und landwirtschaftlich genutzt werden. Nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten Familien- und Freizeitgärten sowie private Nutzgärten.
Die Höhe der Abgeltungsbeiträge ist im Reglement festgehalten. Die Gesuche werden auf Gemeindeformularen direkt an die auszahlende Fachstelle eingereicht. Mit dem eingereichten Formular verpflichtet sich der Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend die ökologischen Ausgleichsleistungen zu tätigen. Zu unrecht bezogene Beiträge können gemäss § 15 ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Rückforderungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Ausrichtung der Leistung.