25. Mär 2021
Personalordnung
Änderung vom 24. März 2021
Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats,
beschliesst:
I.
Personalordnung vom 24. April 2002 [1]) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 1 (geändert)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich von den von der Arbeitgeberin bezeichneten Stellen in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten beraten und Hilfe vermitteln lassen. Die Vertraulichkeit bleibt vollumfänglich gewahrt.
§ 34 Abs. 3 (geändert)
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit und des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetzes, GlG) vom 24. März 1995 sinngemäss Anwendung.
§ 45 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Gegen Verfügungen, welche sich auf diese Ordnung stützen, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rekurs beim Gemeinderat erheben. Erlässt der Gemeinderat als Anstellungsinstanz selber eine Verfügung, so kann mittels Einsprache eine erneute Beurteilung durch den Gemeinderat verlangt werden.
4 Diskriminierungsstreitigkeiten, die das Geschlecht betreffen, sind vor Einleitung eines Rekursverfahrens der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen zu unterbreiten, sofern die Diskriminierung nicht als Nebenpunkt des Rechtsstreits geltend gemacht wird.
§ 47 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Es gilt der Grundsatz eines raschen und einfachen Verfahrens. Es soll in der Regel innert der ordentlichen Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Es ist kostenlos.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Anhörung vor dem Gemeinderat verlangen und sich von einer Person ihres oder seines Vertrauens begleiten oder sich vertreten lassen.
3 Der Rekursentscheid des Gemeinderats wird schriftlich eröffnet.
§ 49 Abs. 2
2 Er regelt insbesondere
d) (geändert) die Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Schutz der persönlichen Integrität und das interne Beschwerdewesen
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Andreas Zappalà
Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini
(Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2021)
[1]) RiE 162.100