Das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) regelt den Zugang zu Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip sowie die Einsicht in die eigenen Personendaten.
Jede Person hat das Recht, bei der Gemeindeverwaltung Riehen ein Gesuch zu stellen, um Zugang zu allgemeinen Informationen oder Einsicht in ihre personenbezogenen Daten zu erhalten. Die angefragten Informationen müssen in irgendeiner Form dokumentiert sein, etwa auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, Plänen oder Bildern und in der Regel bereits fertiggestellt vorliegen.
Wir empfehlen Ihnen, die Einreichung eines Gesuches über unser Online-Formular vorzunehmen. Alternativ können Sie Ihr Gesuch auch per E-Mail oder Postversand, telefonisch oder persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung einreichen. Bitte benennen Sie in Ihrem Antrag die gewünschte Information klar und präzise. Ein Nachweis oder eine Begründung für das Gesuch ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass für den Zugang zu Informationen, die sich im Zwischenarchiv bzw. Archiv befinden, andere Bestimmungen gelten. Weitere Informationen sowie das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite unserer Dokumentationsstelle unter «Zugang zu Informationen aus der Dokumentationsstelle».
Auch hier empfehlen wir Ihnen für die Gesuchstellung unser Online-Formular. Selbstverständlich stehen Ihnen sämtliche andere oben genannten Optionen zur Verfügung.
Eine Übersicht über die personenbezogenen Datensammlungen, welche innerhalb der Gemeindeverwaltung Riehen bearbeitet werden, finden Sie im Register der Datensammlungen der Gemeindeverwaltung Riehen.
Hinweis: Bei einem Gesuch zu den eigenen Personendaten ist ein Nachweis der Identität erforderlich.
Die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs zu amtlichen Informationen ist in der Regel kostenlos. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann jedoch eine angemessene Gebühr anfallen. Ist das Gesuch mit erheblichen Kostenfolgen verbunden, werden Sie vorab über die Kosten informiert.
Die Bearbeitung eines Einsichtsgesuch in eigene Personendaten ist immer kostenlos.
Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches
oder
Mit der Mitteilung, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen wird, beginnt eine dreissigtägige Frist zu laufen. Innert dieser Frist können Sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.
Der Zugang zu behördlichen Informationen unterliegt bestimmten Einschränkungen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie das Steuergeheimnis oder die Schweigepflicht der Sozialbehörden, können den Zugang zu bestimmten Informationen untersagen. Ebenso können öffentliche oder private Interessen einer Herausgabe entgegenstehen. In solchen Fällen wird eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Interesse am Informationszugang und den entgegenstehenden Interessen vorgenommen.
Viele der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen sind bereits publiziert. Wir bitten Sie, vor der Einreichung eines Gesuchs die entsprechenden Publikationen der Gemeinde zu prüfen. Dazu gehören: