Beschluss des Einwohnerrats betreffend die Genehmigung der Änderung des Vertrags betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen (Schulvertrag) vom 6. Januar 2009

07. Dez 2021

Der Einwohnerrat Riehen genehmigt auf Antrag des Gemeinderats die am 27./28. September 2021 beschlossene Änderungen des Vertrags betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen (Schulvertrag) vom 6. Januar 2009.

Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum. Die Wirksamkeit steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen und der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Riehen, 24. November 2021

 

Im Namen des Einwohnerrats

Der Präsident: Andreas Zappalà

Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini

 

(Ablauf der Referendumsfrist: 26. Dezember 2021)

 

Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen (Schulvertrag)

Änderung vom 27./28. September 2021

Die Einwohnergemeinde Bettingen, vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Bettingen genannt, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, und die Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Riehen genannt, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Einwohnerrat,

beschliessen:

I.

Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen [1]) (Schulvertrag) vom 6. Januar 2009 [2]) (Stand 1. August 2019) wird wie folgt geändert:

§  5 Abs. 2 (geändert)

2 Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen ernennen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulräte für die Schulstandorte in der eigenen Gemeinde, soweit sie nicht von der betreffenden Schule, vom Elternrat, der Gemeindeversammlung Bettingen oder der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats Riehen in den Schulrat delegiert werden. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können dem zuständigen Gemeinderat Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen.

Titel nach § 5 (neu)

2.2.1bis. Gemeindeversammlung Bettingen und zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen

§  5a (neu)

1 Die Gemeindeversammlung Bettingen kann eine Person in den Schulrat des Schulstandorts in der eigenen Gemeinde delegieren.

2 Die Wahl erfolgt pro Amtsperiode der Schulräte gemäss den Regelungen der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich.

3 Die für die Gemeindeschulen zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen kann pro Amtsperiode der Schulräte je ein Mitglied aus ihrer Sachkommission in die Schulräte der Schulstandorte in der eigenen Gemeinde delegieren. Eine Wiederwahl ist möglich.

4 Die Delegierten gemäss Abs. 1 und 3 dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.

5 Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter während der Amtsperiode der Schulräte zurück, können die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. die zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen eine Nachwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode vornehmen.

6 Die Regelungen des Kantons und der Gemeinde Riehen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie Entschädigungen der externen Schulratsmitglieder gelten auch für die Delegierten.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung wird publiziert. Sie tritt nach allseitiger Unterzeichnung und Genehmigung am 1. Januar 2022 in Kraft.

Bettingen, 27. September 2021
  
Im Namen des Gemeinderats Bettingen
Der Präsident: Patrick Götsch

Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer

 

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am
 

Der Präsident: Patrick Götsch

Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer 
 

 

Riehen, 28. September 2021
 
Im Namen des Gemeinderats Riehen 
Der Präsident: Hansjörg Wilde

Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

 

Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 24. November 2021
 

Der Präsident: Andreas Zappalà

Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini

 

[1])          Vom Einwohnerrat Riehen genehmigt am 18. 2. 2009.

[2])          RiE 411.500

 

Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen
(Schulordnung)

Änderung vom 24. November 2021

Der Einwohnerrat Riehen, auf Antrag des Gemeinderats,

beschliesst:

I.

Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung) vom 25. März 2009 [1]) (Stand 1. August 2020) wird wie folgt geändert:

§  11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2bis (neu), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu)

1 Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sieben externen Mitgliedern und zwei internen Mitgliedern.

2bis Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.

3 Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidierenden sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter

4 Der Gemeinderat weist den von der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats delegierten Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu.

5 Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach dem kantonalen Recht.

§  12 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5

2 Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion.

3 Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen, wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab.

4 Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen.

5 Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)           (geändert) Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsangebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Davon ausgenommen sind Therapiestunden. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehrpersonen und an die Schulleitung.

§  12a (neu)

Berichterstattung und Verschwiegenheit

1 Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.

2 Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeitende der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen.

3 Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.

4 Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5 Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§  12b (neu)

Ausstand

1 Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmitglieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung wird publiziert. Sie untersteht dem Referendum und tritt am l. Januar 2022 in Kraft.

 

Im Namen des Einwohnerrats

Der Präsident: Andreas Zappalà

Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini

 

Ablauf der Referendumsfrist: 26. Dezember 2021

 

[1])          RiE 411.600

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