Personalreglement

06. Jul 2021

Der Gemeinderat Riehen

beschliesst:

I.

Personalreglement vom 16. Juli 2002 [1]) (Stand 1. Januar 2021) wird wie folgt geändert:

§  36 Abs. 2, Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu)
2 Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht bei folgenden Ereignissen im nachgenannten Umfang:
e)           (geändert) Betreuung von nahen Angehörigen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung bis zu drei Tagen pro Ereignis; ausser bei der Betreuung der eigenen Kinder beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage pro Kalenderjahr.
3 Als nahe Angehörige im Sinne dieses Reglements gelten alle Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, und die Schwiegereltern. Als Kinder gelten diejenigen Personen, zu denen ein Kindesverhältnis im zivilrechtlichen Sinne besteht.
4 In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz ausnahmsweise von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen Nachweis für den Urlaubsgrund verlangen.

§  46b (neu)
Betreuungsurlaub für die Pflege schwer beeinträchtigter Kinder

1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art.  16n–16s des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3 Sind beide Eltern berufstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5 Die Anstellungsinstanz und die bzw. der Vorgesetzte sind unverzüglich über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen zu informieren.
6 Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Betreuungsurlaub bezieht.
7 Solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

Im Namen des Gemeinderats
Der Vizepräsident: Dr. Guido Vogel
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

[1])   RiE 162.110

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