Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement)

06. Jul 2021

Der Gemeinderat Riehen

beschliesst:

I.

Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) vom 16. Juni 2009 [1]) (Stand 1. August 2019) wird wie folgt geändert:

§  4 Abs. 1
1 Die Abteilungsleitung ist in folgenden Fällen zuständig für die Schülerinnen und Schüler in Anwendung des kantonalen Rechts:
f)            (geändert) den befristeten Schulausschluss ab fünf Tagen sowie den definitiven Schulausschluss vom Unterricht;
i)            (geändert) Erlass von Ordnungsbussen gemäss kantonalem Schulrecht;
j)            (neu) den Ausschluss aus der schulinternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträge sowie Ausschluss aus der
              schulexternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträge oder aufgrund des Verhaltens einer Schülerin oder eines
              Schülers.

§  7 Abs. 1 (geändert)
1 Die Schulleitungen sind für Entscheide zuständig, sofern nicht die Abteilungsleitung gemäss den §§ 4 bis 6 zuständig ist.

§  10a Abs. 5 (geändert)
5 Nach Beendigung des Amts übergeben sie alle Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§  32 Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu)
Entschädigung für Aufgaben ausserhalb des Berufsauftrags (Überschrift geändert)

3 Nebenämter und Mentorate, insbesondere für die Verwaltung von Material, die Betreuung der schulinternen Bibliotheken, die Pensenlegungen und für die Einsätze bei Aufnahmeprüfungen, werden mit einer Pauschalen entschädigt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt diese in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung des Fachbereichs Personal in einer Weisung fest.
4 Nachhilfeunterricht und freiwillige Hausaufgabenhilfe werden pro 2 Lektionen à 45 Minuten mit einer Unterrichtlektion entschädigt.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Im Namen des Gemeinderats
Der Vizepräsident: Dr. Guido Vogel
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

 

[1])   RiE 411.610

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