Reglement über die Unterstützung von Riehener Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Härtefallreglement)

28. Apr 2021

Vom 13. April 2021

Der Gemeinderat Riehen
beschliesst:

I.
§ 1 Zweck
Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für Unternehmen wegen der COVID-19-Pandemie soll über Härtefallbeiträge sowie die Einrichtung einer Anlaufstelle eine rasche Hilfe ermöglicht werden.

§ 2 COVID-19-Anlaufstelle für Unternehmen
1 Die Anlaufstelle berät Unternehmen im Bereich der bestehenden Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand und der möglichen Ausrichtung von kommunalen Härtefallbeiträgen.

§ 3 Härtefallbeiträge
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Gewährung von Härtefallbeiträgen an Unternehmen.
2 Die Gewährung eines Härtefallbeitrags setzt voraus, dass:
a) der oder die Gesuchstellende den Sitz des Geschäftsbetriebs in der Gemeinde Riehen hat;
b) der Geschäftsbetrieb in seiner Existenz gefährdet ist und die COVID-19-Pandemie dafür ursächlich ist;
c) die oder der Gesuchstellende per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren;
d) die oder der Gesuchstellende bereits beim Kanton Basel-Stadt um COVID-19-Härtefallunterstützung nachgesucht und einen negativen Entscheid erhalten hat und
e) die für die Härtefallbeiträge bereitgestellten Mittel noch nicht ausgeschöpft sind.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann abgelehnt werden, falls die Existenz des Unternehmens oder des selbständig Erwerbenden mit grösster Wahrscheinlichkeit mit dem Härtefallbeitrag nicht gesichert werden kann oder noch unausgeschöpfte Unterstützungsmöglichkeiten von Bund und Kanton bestehen.

§ 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge
1 Für die Gewährung von Härtefallbeiträgen wird ein Betrag von CHF 200'000 bereitgestellt.
2 Im Einzelfall werden Beiträge von maximal CHF 20'000 ausgerichtet.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

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