Reglement über die Unterstützung von Riehener Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Härtefallreglement)

23. Jun 2021

Änderung vom 15. Juni 2021

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

I.

Reglement über die Unterstützung von Riehener Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Härtefallreglement) vom 13. April 2021 1) (Stand 1. Mai 2021) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 (geändert)
1 Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für Unternehmen wegen der COVID-19-Pandemie soll über Mietzins- und Härtefallbeiträge sowie die Einrichtung einer Anlaufstelle eine rasche Hilfe ermöglicht werden.

§ 3a (neu)
Mietzinsbeiträge

1 Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsliegenschaften in der Gemeinde Riehen erhalten einen Mietzinsbeitrag, wenn sie keinen Anspruch auf eine Mietzinsunterstützung gemäss dringlichem Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (COVID-19-GRB-Mietzinsunterstützung II) vom 3. Februar 2021 haben, da
a) sie Partei eines Mietverhältnisses zwischen sich nahestehenden Personen sind oder
b) ihre Mieterschaft nur indirekt durch behördliche COVID-19-Pademiemassnahmen betroffen ist.
2 Eine nach diesem Reglement massgebliche Betroffenheit durch behördliche COVID-19-Pandemiemassnahmen liegt vor, wenn die Mieterschaft in der Zeit, für welche Mietzinsbeiträge beantragt werden, verglichen mit der entsprechenden Periode im 2019 eine Umsatzeinbusse von mindestens einem Drittel erlitten hat. Ist die Umsatzeinbusse geringer, so besteht kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge.
3 Die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung der Mietzinsbeiträge und deren Höhe richten sich sinngemäss nach den Ziff. 1, 4, 5 und 10 des COVID-19-GRB-Mietzinsunterstützung II.

§ 3b (neu)
Einreichung des Gesuchs
1 Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit dem geltenden Mietvertrag, einer von beiden Mietparteien unterzeichneten Einigung über die Mietzinsreduktion sowie einer Bestätigung der Mieterschaft über die Umsatzeinbusse bei der Gemeindeverwaltung ein.
2 Die Mieterschaft hat ausserdem zu bestätigen, dass sie alles unternimmt, um Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern.
3 Mit Einreichung des Gesuchs ermächtigen die Mietparteien die Gemeindeverwaltung, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Daten.

1) RiE 915.110

4 Das Gesuch ist bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen.

§ 3c (neu)
Prüfung des Gesuchs
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet der Gemeinderat abschliessend.

§ 3d (neu)
Unrechtmässig bezogene Beiträge
1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden.

§ 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Für die Gewährung von Mietzins- und Härtefallbeiträgen wird ein Betrag von CHF 200'000 bereitgestellt.
2 Die Härtefallbeiträge sind auf maximal CHF 20'000 pro Einzelfall limitiert.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

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