13. Mai 2016
Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement, OgR) vom 17. Dezember 20021) (Stand 14. November 2013) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2
2 Insbesondere
e) (geändert) legt er auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters die Gliederung der Gemeindeverwaltung in Abteilungen und Stabsstellen fest und bestimmt die Stellvertretung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
f) (geändert) entscheidet er über die Schaffung, Änderung und Aufhebung der Stellen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sowie der Ab-teilungsleitenden und der Leitungen der Stabsstellen,
§ 6 Abs. 1 (geändert)
1 Der Gemeinderat kann in Ausnahmesituationen oder im Rahmen seiner Aufsicht über die Gemeindeverwaltung auf Antrag eines seiner Mitglieder, der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in Angelegenheiten handeln, für die nach diesem Reglement die Gemeindeverwaltung zuständig ist.
§ 10 Abs. 1
1 Neben den Mitgliedern des Gemeinderats nehmen an den Ratssitzungen teil
a) (geändert) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter,
b) (geändert) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
§ 11 Abs. 1 (geändert)
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident erstellt die Traktandenliste unter Berücksichtigung der Anträge der Mitglieder des Gemeinderats, der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
§ 25 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter (Überschrift geändert)
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter
b) (geändert) führt die Abteilungsleitenden und die Leitungen der Stabsstellen Controlling und Personal und steht der Geschäftsleitung vor,
e) (geändert) koordiniert die abteilungs- und produktgruppenübergreifenden Massnahmen und Tätigkeiten, namentlich in Bezug auf die Leistungserbringung, die Planung, die Berichterstattung sowie die Kommunikation nach innen.
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bezieht die Geschäftsleitung in die Entscheidfindung mit ein.
3 Soweit erforderlich kann sie oder er der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, den Abteilungsleitenden und den Leitungen der Stabsstellen Personal und Controlling im Bereich der Organisation einschliesslich der Zuweisung von Zuständigkeiten oder der Personalführung Weisungen erteilen.
§ 25a (neu)
Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
a) führt die Stabsstellen Recht, Kommunikation und Zentralsekretariat sowie den Ratsdienst des Einwohnerrats,
b) sorgt für die Planung, Koordination und Kontrolle der Geschäfte des Gemeinderats und führt das Protokoll der Gemeinderatssitzungen,
c) nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeinderats teil und sorgt für die korrekten Verfahrensabläufe,
d) ist verantwortlich für die Planung der Geschäfte des Einwohnerrats in Zusammenarbeit mit dem Ratsbüro und dem Ratsdienst des Einwohnerrats,
e) organisiert das Protokollwesen für die Behörden,
f) sorgt an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Behörden für die fristgerechte Erledigung der parlamentarischen Vorstösse,
g) informiert im Zusammenhang mit den Geschäften des Gemeinderats und des Einwohnerrats die Geschäftsleitung,
h) stellt zusammen mit der Stabsstelle Kommunikation sowie der Abteilungsleitung Publikums- und Behördendienste und in Absprache mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie den übrigen Abteilungsleitenden und Stabsstellen eine zweckmässige Kommunikationsstrategie sicher,
i) koordiniert und steuert für den Gemeinderat die Behördenkommunikation,
j) stellt in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Recht, der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie den Abteilungsleitenden und übrigen Stabsstellen die Aktualisierung der kommunalen Ge-setzgebung sicher.
§ 26 Abs. 3 (geändert)
3 Sie legen nach Rücksprache mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter die Organisation ihrer Abteilung fest und bestimmen eindeutig und umfassend die Zuständigkeiten, namentlich die Produkt- und die Kostenstellenverantwortung.
§ 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 3 (geändert)
1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter und der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Abteilungsleitenden. Das Statut kann vorsehen, dass der Geschäftsleitung weitere Personen angehören.
2 Der Geschäftsleitung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) (geändert) Sie unterstützt die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Gesamtführung der Verwaltung, in der Koordination und in der Entscheidfindung in allen Geschäften, die nicht aus-schliesslich einzelne Abteilungen betreffen.
b) (geändert) Sie unterstützt die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Verantwortung für die Entwicklung der Gesamtorganisation, für die Strukturkosten sowie für die Umsetzung der über-geordneten Themen, namentlich aus den Bereichen Personal, Informatik, Kommunikation und Internes Kontrollsystem.
d) (geändert) Sie berät generelle Weisungen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters sowie der Leitung des Fachbereichs Personal im Bereich Organisation und Personal und beschliesst abtei-lungsübergreifende Massnahmen.
f) (geändert) Sie definiert gemeinsam mit der Stabsstelle Kommunikation Themen und Projekte mit Kommunikationsbedarf nach Aussen und nach Innen.
3 Können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung in einer Frage nicht einigen, entscheidet die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
§ 28 Abs. 2
2 Zuständig ist
a) (geändert) der Gemeinderat für die Stellen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Abteilungsleitenden sowie der Leitungen der Stabsstel-len,
b) (geändert) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter auf Antrag der Abteilungsleitenden sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die übrigen Stellen.
§ 29 Abs. 2 (geändert)
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Abteilungsleitenden können ihnen zugewiesene Zuständigkeiten für bestimmte Geschäfte an andere Stellen der Gemeindeverwaltung delegieren.
§ 36 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter orientiert den Gemeinderat nach dem ersten Trimester über allfällige Abweichungen von den Jahresvorgaben, berichtet nach dem zweiten Trimester über die weitere Entwicklung und das erwartete Rechnungsergebnis und informiert in angemessener Weise über Entwicklungen im Personellen, namentlich über wichtige Veränderungen des Personalbestands.
4 Sie orientieren das zuständige Mitglied des Gemeinderats und die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter regelmässig.
Aufzählung unverändert.
§ 38 Abs. 3 (geändert)
3 Für den Gemeinderat zeichnen die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam. Der Gemeinderat kann für gewisse Geschäfte eine andere Regelung beschliessen.
§ 42 Abs. 1
1 Über ausgabenwirksame Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen beschlossener Kredite entscheiden im Sinn des geschäftsauslösenden Entscheids
c) (geändert) bei Beträgen bis 25‘000 Franken im Einzelfall die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Abteilungsleitenden oder die Leitung der Gemeindeschulen, jeweils begrenzt auf ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird am 1. Juli 2016 wirksam.
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
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1) SG RiE 153.100