27. Jun 2016
Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen vom 4. Dezember 20071) (Stand 16. Dezember 2007) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 3 (geändert)
1 Ist für Dienstfahrten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und die Benutzung der gemeindeeigenen Fahrzeuge im Rahmen der Verfügbarkeit nicht möglich, werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma ersetzt.
2 Die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs werden wie folgt ersetzt:
c) (geändert) Mofas CHF –.35/km
d) Aufgehoben.
3 Bei durchschnittlich vier angeordneten Dienstfahrten pro Woche mit dem privaten Velo wird eine Pauschalentschädigung von CHF 300.- pro Jahr gewährt. Bei weniger Dienstfahrten wird keine Entschädigung gewährt.
§ 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung Repräsentationspflichten zu erfüllen (z.B. Einladungen zur Verpflegung im Restaurant, Repräsentationsgeschenk), so werden die nachgewiesenen Auslagen vergütet.
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind befugt, für Repräsentationszwecke im Einzelfall bis maximal CHF 200 auszulegen. Sie vermerken auf dem Rückerstattungsbeleg den Verwendungszweck. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bzw. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär visieren die unterzeichneten Belege der ihnen direkt unterstellten Mitglieder der Geschäftsleitung. Spesenbelege der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs visiert die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident.
§ 12 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, bei wiederkehrenden Auslagen mindestens jedoch halbjährlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Belegen der oder dem zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Bei Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen ist zusätzlich das Visum der Leitung des Fachbereichs Personal notwendig.
2 Die Vergütung der Auslagen an die Berechtigten erfolgt nur gegen Einreichung eines gemäss Abs. 1 visierten Zahlungsauftrags oder Auszahlungsbelegs.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Steuerverwaltung am 1. Juli 2016 wirksam.
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
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1) RiE 164.420