Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl (Asylvertrag) Vom 23. Februar 2016

04. Aug 2016

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl (Asylvertrag)

Vom 23. Februar 2016


In Bezug auf die Aufgabenteilung im Asylbereich zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen vereinbaren
1. der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten durch den Regierungsrat,
    und
2. die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde Riehen, nachstehend Gemeinden genannt,
beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. durch den Einwohnerrat Riehen, gestützt auf § 23 Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 20001) was folgt:

A.    Allgemeines

§ 1  Gegenstand

1 Dieser Vertrag regelt die innerkantonale Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen mit Status B oder F, welche im Kanton Basel-Stadt wohnen, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden sowie die innerkantonale Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

B.   Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1.   Kanton

§ 2 Zuständigkeit der Sozialhilfe Basel

1 Die Sozialhilfe Basel ist in der Regel für die Sozialhilfeunterstützung, die Unterbringung und die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich zuständig, welche im Kanton Basel-Stadt wohnen.
2 In Ausnahmefällen kann zum Wohle unterstützter Personen aus dem Asylbereich mit dem Wohnsitzwechsel in die Gemeinden auch ein Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit einhergehen. Die Sozialhilfe Basel und die Gemeinden verständigen sich vorgängig gemeinsam über einen solchen Wechsel.

§ 3 Dienstleistungen der Sozialhilfe Basel

1 Folgende Leistungen werden von der Sozialhilfe Basel erbracht:

a) Administration und Logistik,
b) Erstaufnahme der vom Bund an den Kanton Basel-Stadt zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich,
c) Sozialhilfeunterstützung, Betreuung und Unterbringung von Personen im Verfahren, deren Asylentscheid noch nicht vorliegt (Asylsuchende mit Ausweis N), von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen mit Status B oder F mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt – ausgenommen Personen gemäss § 2 Abs. 2,
d) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von besonders verletzlichen Personen,
e) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA),
f) Arbeitsintegration über die Fachstelle Integration von allen vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen aller Status,
g) Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe von abgewiesenen Asylsuchenden,
h) Unterbringung und Versorgung von Nothilfebeziehenden.

§ 4 Zuweisung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen an die Gemeinden

1 Können die Gemeinden Wohnraum anbieten, kann die Sozialhilfe Basel den Gemeinden nach Rücksprache geeignete Flüchtlinge mit Status B oder F und vorläufig Aufgenommene zuweisen, die selbstständig wohnen und den Alltag ohne speziellen Betreuungsaufwand meistern können.
2 Die sozialhilferechtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 2.

2.   Gemeinden

§ 5 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden bemühen sich um die Beschaffung von Wohnraum und beteiligen sich an der sozialen Integration der den Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen.
2 Sie sind zuständig für die Sozialhilfeunterstützung von bedürftigen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen mit Wohnsitz in den Gemeinden gemäss § 2 Abs. 2.

§ 6  Wohnraum in den Gemeinden

1 Die Gemeinden suchen und vermitteln Wohnraum an die Sozialhilfe Basel.
2 Die Wohnungen werden von der Sozialhilfe Basel gemietet.
3 Sollte es zu einer akuten Notlage im Asylbereich kommen, bieten die Gemeinden Hand für weitergehende Massnahmen des Kantons zur Wohnraumbeschaffung auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinden werden möglichst frühzeitig in die kantonale Notfallplanung einbezogen.

§ 7 Ansprechstelle Asyl der Gemeinden

1 Die Gemeinden betreiben in Absprache mit dem Kanton eine Ansprechstelle Asyl, welche die soziale Integration der den Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen fördert und der ansässigen Bevölkerung für Anliegen zur Verfügung steht.
2 Sie kann gemeinsam mit sozialen Institutionen und Kirchen Projekte zur sozialen Integration lancieren und vermitteln sowie Arbeitseinsätze und Tagesbeschäftigungen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Integration der Sozialhilfe Basel organisieren und vermitteln.


C.   Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

§ 8 Kostenbeteiligung

1 Die Gemeinden beteiligen sich jährlich proportional zu ihrer Bevölkerung an der kantonalen Asylabrechnung.
2 Die kantonale Asylabrechnung beinhaltet 
a) den Ausgabenüberschuss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU): die Kosten für Asylsuchende im Verfahren (Status N), Flüchtlinge (Status B oder F), vorläufig Aufgenommene (Status F) und Nothilfebeziehende des WSU in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Integration, abzüglich aller Bundespauschalen. Die Asylkosten der anderen Departemente werden nicht berücksichtigt.
b) die Kosten der Gemeinden Bettingen und Riehen für die soziale Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Gemeinden sowie für die Sozialhilfekosten bei Ausnahmefällen gemäss § 2 Abs. 2.
3 Die Sozialhilfe Basel stellt den Gemeinden die Kosten jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung Asyl in Rechnung (Berechnung Kostenanteil der Gemeinden siehe Anhang).
4 Sollte den Gemeinden im Asylbereich eine übermässige finanzielle Belastung - auch aufgrund anderer Kosten - entstehen, verhandeln der Kanton und die Gemeinden neu.

D.   Zusammenarbeit

§ 9 Innerkantonale Arbeitsgruppe Asyl

1 Kanton und Gemeinden setzen eine gemeinsame Arbeitsgruppe Asyl ein.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Austausch über die Entwicklung betreffend Flüchtlingssituation und Wohnraumbedarf,
b) Austausch über die Kostenentwicklung im Asylbereich und über allfällige strategische Veränderungen,
c) Beratung und Genehmigung der Asylabrechnung von WSU und Gemeinden,
d) Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen,
e) Information über die Massnahmen zur Wohnraumbeschaffung,
f) Absprache von Transfers von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommen in die Gemeinden (inkl. Wohnraumbeschaffung),
g) Informeller Austausch, auch Einzelfall bezogen,
h) Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Gemeinderäte.

§ 10 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Asyl

1 Die Arbeitsgruppe Asyl setzt sich wie folgt zusammen:
a) Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt delegiert eine Person (Sozialhilfe/ Asylkoordination).
b) Der Gemeinderat Riehen delegiert eine Person aus dem Sozialbereich und eine Person aus dem Liegenschaftsbereich.
c) Der Gemeinderat Bettingen delegiert eine Person.
2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

§ 11  Organisation

1 Die Arbeitsgruppe trifft sich mindestens einmal im Quartal.
2 Die Organisation und Leitung der Sitzung wird jährlich alternierend durch den Kanton bzw. die Gemeinden übernommen.


E.    Schlussbestimmungen

§ 12 Vertragsdauer

1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende 2018.
3 Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.
4 Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.

§ 13  Überprüfung

1 Schriftliche Änderungen sind jederzeit im gegenseitigen Einverständnis möglich.
2 Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung zu Änderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse dringend notwendig sind.

Wirksamkeit
Dieser Vertrag wird publiziert. Er wird nach allseitiger Unterzeichnung und Genehmigung per 1. Januar 2017 wirksam.


Basel, 23. Februar 2016
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident:  Dr. Guy Morin

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
 

Bettingen, 25. Februar 2016
Im Namen des Gemeinderats Bettingen
Der Präsident: Patrick Götsch

Die Gemeindeverwalterin:
Katharina Näf Widmer

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 26. April 2016

Im Namen der Gemeindeversammlung Bettingen
Der Präsident:  Patrick Götsch

Die Gemeindeverwalterin:  Katharina Näf Widmer

Riehen, 23. Februar 2016
Im Namen des Gemeinderats Riehen
Der Präsident: Hansjörg Wilde

Der Gemeindeverwalter:  Andreas Schuppli

Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 25. Mai 2016
Der Präsident: Christian Griss

Die Ratssekretärin:  Katja Christ

_____________________

1)SG 890.100

Anhang: Berechnung des Kostenanteils Asyl der Gemeinden

Das Total der jährlichen kantonalen Asylabrechnung ergibt sich aus der Summe der Ausgaben Asyl des WSU Basel (A1) und den Ausgaben Asyl der Gemeindeverwaltung Riehen (A2) und den Ausgaben Asyl der Gemeindeverwaltung Bettingen (A3) in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung.
Davon wird das Total sämtlicher Bundespauschalen abgezogen (B), welche der Kanton vom Bund erhält.
An diesem Subtotal beteiligen sich die Gemeinden Bettingen und Riehen bevölkerungsproportional, wobei der Bevölkerungsanteil der Gemeinden jährlich angepasst wird (x%).
Vom sich daraus ergebenden Kostenanteil der Gemeinden werden die bereits getätigten Ausgaben der Gemeinden abgezogen.
Den verbleibenden Restbetrag (R) stellt der Kanton den Gemeinden in Rechnung.

Für den Restbetrag (R) der Gemeinden kommt folgende Formel zur Anwendung:
R (Riehen) = (A1+A2+A3-B) * x% - A2
R (Bettingen) = (A1+A2+A3-B) * x% - A3

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