Beschluss des Einwohnerrats betreffend Zonenplanrevision Autal, Festsetzung Spezielle Nutzungsvorschriften Autal

26. Okt 2023

Zonenplanrevision Autal betreffend Festsetzung Spezielle Nutzungsvorschriften

Vom 25. Oktober 2023

Der Einwohnerrat Riehen, gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 (Stand 1. August 2022) [1] und auf Antrag des Gemeinderats, beschliesst:

I. Festsetzung Spezielle Nutzungsvorschriften

1. Der Plan Nr. 112.02.002 Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten Autal vom 22. Februar 2022 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.

2. Für das im Plan Nr. 112.02.002 vom 22. Februar gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vorschriften erlassen:

Zweck der Vorschriften; Nutzungsart

a. Übergeordneter Zweck der Vorschriften ist der Erhalt und die Weiterentwicklung des heterogenen, kleinteiligen Landschaftscharakters des Autals mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen, Weiden, sowie Pflanz- und Nutzgärten. Dies unter der Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer Rücksichtnahme auf das Grundwasser sowie auf Oberflächengewässer.

b. Zulässige Nutzungen sind Obstgärten, Pflanz- und Nutzgärten sowie die Nutzung als Weideland.

c. Nicht erlaubt sind eine bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, Autoabstellflächen, Lagerplätze, Treibhäuser und weitere Nutzungen, die nicht dem Gebietscharakter bzw. dem Zweck der Bestimmungen entsprechen.

Bewirtschaftungsgrundsätze

d. Die Bewirtschaftung der Parzellen soll naturnah erfolgen. Landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung hat bodenabhängig zu erfolgen.

e. Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Grundstücksbegrenzungen

f. Grundstücksbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen.

g. Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.


Bauliche Nutzung

h. Pro Parzelle mit mindestens 800 m 2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige gartenbauliche Nutzungzweckmässiges Gartenhaus in Holzbauweise erstellt werden. Untergeordnete zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig.

i. Die Grundrissprojektion der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m 2 .

j. Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3.5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht überschreiten.

k. Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätzen ist bis insgesamt 12 m 2 zulässig.

l. Bauliche Massnahmen unterliegen der Baubewilligungspflicht.

m. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.

n. Nicht erlaubt sind der Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Heizungen. Ebenso ist der Betrieb von Familiengartenanlagen untersagt.

o. Im Bereich der Schraffur « Nutzungseinschränkungen – Schutz von Natur-/Kulturwerten» des Plans 112-02-002 vom 22. Februar 2022 sind keine Bauten erlaubt und bestehende Obstgärten zu erhalten.

II.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Riehen, 25. Oktober 2023

Im Namen des Einwohnerrats

Der Präsident: Martin Leschhorn Strebel
Der Ratssekretär: David Studer Matter

(Ablauf der Referendumsfrist: 27. November 2023)

[1] SG 730.100

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