Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen

23. Nov 2023

Teilrevision Geschäftsordnung des Einwohnerrats

Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen

Änderung vom 22. November 2023

Der Einwohnerrat Riehen, auf Antrag des Ratsbüros

beschliesst:

I.

Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002 [1]) (Stand 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert:

§ 27 Abs. 1 (geändert)

1 Bei der Beratung einer Ordnung wird frühestens in der folgenden Sitzung eine zweite Lesung durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der im Saal anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Verzicht auf eine zweite Lesung zustimmen.

§ 43 Abs. 4 (geändert)

4 Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche Gemeindeakten, soweit nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 43b Abs. 1 bis (neu)

1bis Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören, in der sich die Mitglieder der politischen Partei des für das Ressort Finanzen zuständigen Mitglieds des Gemeinderats befinden.

§ 50 Abs. 1 (geändert)

1 Der Einwohnerrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder der ständigen Kommissionen und bestimmt deren Präsidentinnen und Präsidenten. Weiter wählt er allfällige Delegierte in andere Gremien.

§ 51 Abs. 1 (aufgehoben)

Beschlussfähigkeit (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

§ 52 Abs. 1 bis (neu)

1bis Die Kommissionssitzungen finden im Gemeindehaus oder anderen von den Präsidentinnen oder Präsidenten bestimmten geeigneten Örtlichkeiten statt. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder können Sitzungen als Videokonferenzen abgehalten werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung kann in einer Videokonferenz erfolgen.

§ 53 Abs. 3 (geändert)

3 Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die Kommission.

§ 54 Abs. 1 bis (neu), Abs. 1 ter (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 2 bis (neu), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben), Abs. 6. (aufgehoben)

Vertraulichkeit (Überschrift geändert)

1bis Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission vollständig zur Verfügung. Die zu den Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitglieder des Gemeinderats sowie Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung erhalten einen Protokollauszug des Sitzungsteils, an welchem sie anwesend waren.

1ter Protokoll und Protokollauszüge sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Mitglieder des Einwohnerrats oder an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kommissionsarbeit vom Ratsbüro beschlossen werden.

2 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Kommissionsberatungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.

2bis Mitglieder des Gemeinderats und Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung dürfen den Gemeinderat und die Verwaltung über den Gang der Kommissionsberatungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Sitzungsteile orientieren, an welchen sie anwesend waren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.

3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

5 Aufgehoben.

6. Aufgehoben.

§ 54a (neu)

Geheimhaltung

1 Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Mitglieder des Einwohnerrats oder an Dritte weitergegeben werden.

2 Beschliesst eine Kommission Geheimhaltung, so gehen die Protokolle ausschliesslich an die Kommissionsmitglieder sowie ganz oder in Teilen an die Mitglieder des Gemeinderats und der Verwaltung, soweit sie in diesem Beschluss ausdrücklich als Empfängerinnen und Empfänger genannt werden.

3 Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von zuständigen Mitgliedern des Gemeinderats oder Verwaltungsmitarbeitenden Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.

§ 54b (neu)

Verletzung der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung

1 Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung ordnet das Ratsbüro die nötigen Massnahmen an.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Martin Leschhorn Strebel
Der Ratssekretär: David Studer Matter

(Ablauf der Referendumsfrist: 25. Dezember 2023)


[1] ) SG RiE 152.100

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