26. Aug 2020
Das Amt für Wald beider Basel informiert in seiner Bekanntmachung vom 20. August 2020 darüber, dass gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 16. Februar 2000 (WaG BS, SG 911.600) die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge ist.
Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird unterschieden zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum.
Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.
Die Weisungen zu den Holzschlägen finden Sie auch auf der Homepage www.wald-basel.ch.
Amt für Wald beider Basel