Beschluss des Einwohnerrats betreffend Ausformulierung der Initiative «Familien entlasten: Für ein kinderfreundliches Riehen»

29. Mai 2020

„Der Einwohnerrat, auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 41 Abs. 4 Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 1996 beschliesst:

1. Ausformulierung der unformulierten Initiative

Die unformulierte Initiative «Familien entlasten: Für ein kinderfreundliches Riehen» mit dem Wortlaut:

„Die Gemeinde Riehen entrichtet an die in Riehen wohnhaften Familien einen Kinderbonus von 300 Franken pro Kind und Jahr. Der Bonus wird für alle Kinder und in Ausbildung stehende Jugendliche ausgerichtet, für die gemäss kantonalem Steuergesetz ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann. Familien, die ein steuerbares Einkommen von insgesamt über 150‘000 Franken ausweisen, erhalten diesen Kinderbonus nicht. Der Betrag wird automatisch vom Steuerbetrag abgezogen. Entsteht dadurch ein negativer Steuerbetrag, wird dieser an die Bezugsberechtigten ausbezahlt.“

wird wie folgt ausformuliert:

I.

§ 1       Kinderbeiträge

1 Zur Entlastung von Familien richtet die Gemeinde Riehen Kinderbeiträge aus.

 

§ 2       Anspruchsberechtigung

Personen mit Wohnsitz in Riehen erhalten einen Kinderbeitrag für jedes Kind, für welches sie gemäss kantonalem Steuergesetz einen Anspruch auf Kinderabzug geltend machen können.

Für das gleiche Kind wird nur ein Kinderbeitrag ausgerichtet. Haben beide Elternteile Wohnsitz in Riehen und gemäss kantonalem Steuergesetz einen Anspruch auf einen hälftigen Kinderabzug, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen halben Kinderbeitrag.

 

§ 3       Massgebliches steuerbares Einkommen

1 Der Anspruch auf Kinderbeitrag besteht nur bis zu einem massgeblichen jährlichen steuerbaren Einkommen von CHF 150'000.

Bei Personen, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben, ist die Summe der steuerbaren Einkommen beider Personen massgeblich. Als gefestigte Lebensgemeinschaft gelten Lebensgemeinschaften, die seit mindestens zwei Jahren bestehen oder mindestens ein gemeinsames Kind umfassen.

3 Bei getrenntlebenden Eltern ist das steuerbare Einkommen desjenigen Elternteils massgeblich, unter dessen Obhut das Kind steht. Bei alternierender Obhut wird der Kinderbeitrag für jeden Elternteil separat beurteilt. Lebt ein Elternteil mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammen, dann bestimmt sich das massgebliche Einkommen nach Abs. 2.

 

§ 4       Höhe des Kinderbeitrags

1 Der Kinderbeitrag beträgt CHF 300 pro Kind und Jahr. 

 

§ 5       Verfahren

1 Die Kinderbeiträge werden auf Antrag rückwirkend für jedes Jahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagungen des betreffenden Jahres berechnet und ausbezahlt. Die Beiträge werden erstmals für das Steuerjahr 2020 ausgerichtet.

2 Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

 

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

 

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

 

IV. Schlussbestimmung

Diese Ordnung wird publiziert. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

 

 

2. Weitere Behandlung

 

Die ausformulierte Volksinitiative «Familien entlasten: Für ein kinderfreundliches Riehen» ist der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen.

Der Einwohnerrat empfiehlt den Stimmberechtigten, die Volksinitiative «Familien entlasten: Für ein kinderfreundliches Riehen» zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist zu publizieren.“

Riehen, 27. Mai 2020

Im Namen des Einwohnerrats:

Der Präsident: Andreas Zappalà 
Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini

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