Beschluss des Einwohnerrats betreffend Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeine Riehen (Abfallordnung)

29. Sep 2020

Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung)

Änderung vom 24. September 2020

Der Einwohnerrat Riehen

beschliesst:

I.

Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom 27. Januar 1993 [1] (Stand 1. Juli 2008) wird wie folgt geändert:

§  7 Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert)

1bis Bei Freizeit-, Pflanz-, und Kleingärten werden Grünabfuhren durchgeführt, sofern ein geeigneter Bereitstellungsort zur Verfügung steht.

Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile sowie für Freizeit-, Pflanz- und Kleingärten kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.

§  8 Abs. 4

4 Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschreiben bei

c)           (geändert) Gewerbebetrieben;

d)           (neu) Freizeit-, Pflanz- und Kleingartenarealen mit mehr als 20 Gärten.

§  25 Abs. 1 (geändert)

1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere eidgenössische und kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Andreas Zappalà
Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini

(Ablauf der Referendumsfrist: 29. Oktober 2020)

[1]   RiE 786.100

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