04. Jun 2012
Änderung vom 30. Mai 2012
Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats sowie der Sachkommission Bildung und Familie (SBF):
I.
Die Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung) vom 25. März 2009 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „, der Fachpersonen“ eingefügt.
§ 2 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
4 Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind.
In § 2 wird ein neuer Abs. 4bis eingefügt:
4bis Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder Betreuung zuständig sind.
In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „und Fachpersonen“ eingefügt.
In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung.“ eingefügt.
In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „und Fachpersonen“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „, die Fachpersonen“ eingefügt.
In § 27 wird ein neuer Abs. 2bis eingefügt:
2bis Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertretung eingesetzt.
In § 27 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „vereinbart“ die Worte „, sofern die Aushilfe nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist.“ eingefügt.
In § 27 Abs. 5 werden nach dem Wort „Stellvertretungen“ die Worte „durch externe Lehrpersonen“ gestrichen.
Nach § 28 wird folgender neuer Titel und folgender neuer § 28a eingefügt:
4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik
§ 28a. Die §§ 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik.
In § 30 Abs. 2 erhalten die Bst. d und e folgende neue Fassung:
d) die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
e) das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.
Nach § 45m wird folgender neuer Titel und folgender neuer § 45n eingefügt:
3bis. Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats
§ 45n. Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis 45.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
II.
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Änderung sofort wirksam.
Riehen, 30. Mai 2012
Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Heinrich Ueberwasser
Der Sekretär: Andreas Schuppli
(Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2012)