Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen

28. Sep 2012

Vom 26. September 2012

Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF) sowie gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. b Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002  folgende Ordnung:


I. Zweck

§ 1.  Die Beseitigung von Verschmierungen an privaten Liegenschaften in der Gemeinde Riehen ist von öffentlichem Interesse. Durch eine finanzielle Beteiligung an den Reinigungskosten soll erreicht  werden, dass Verschmierungen möglichst rasch entfernt werden.


II. Geltungsbereich

§ 2. Die Ordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.


III. Übernahme der Reinigungskosten

§ 3. Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften kann die Gemeinde auf Gesuch hin die Kosten der Reinigung ganz oder teilweise übernehmen.

§ 4. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der von der Gemeinde pro Liegenschaft zu übernehmenden Reinigungskosten, legt den jährlich für die Reinigungen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest und regelt das Verfahren.


Schlussbestimmung

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.

Im Namen des Einwohnerrats
Der Statthalter: Jürg Sollberger
Der Sekretär: Andreas Schuppli

(Ablauf der Referendumsfrist: 1. November 2012)
 

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