Personalordnung der Einwohnergemeinde Riehen

26. Sep 2013

Änderung vom 25. September 2013

Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen des Einwohnerrats:

I.
Die Personalordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 2002 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

1 Die Arbeitgeberin gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährlich mindestens fünf Wochen Ferien bis zum 55. Altersjahr.

§ 13 Abs. 2 wird aufgehoben.


II. Änderung anderer Erlasse

Die Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung) vom 25. März 2009  wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehrpersonen.

§ 22 erhält folgende neue Fassung:

1 Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche:
a) bis zum 49. Altersjahr:   25 Tage;
b) vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;
c) ab dem 60. Altersjahr:  32 Tage.
2 Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.
3 Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.

§ 23 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

1 Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 55. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lektionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt:
a) bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;
b) bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.


III.
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Änderung am 1. Januar 2014 wirksam.

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Heinrich Ueberwasser
Das Ratssekretariat: Katja Christ

(Ablauf der Referendumsfrist: 31. Oktober 2013)
 

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