Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) - Änderung vom 12. Juli 2016

19. Jul 2016

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

I.
Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) vom 16. Juni 20091) (Stand 1. August 2015) wird wie folgt geändert:

§  4 Abs. 1
1 Die Leitung Gemeindeschulen verfügt für die Schülerinnen und Schüler in Anwendung des kantonalen Rechts
a) Aufgehoben.
f) (geändert) den befristeten Schulausschluss ab fünf Tagen sowie den definitiven Schulausschluss;

§  9 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
3 Die Schulleitungen regeln gemeinsam die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen.
4 Sie setzen die Präsenzzeit an ihrem Schulstandort unter Einbezug der Lehr- und Fachpersonen um und legen fest, wie die jährlichen Schwerpunkte im Kollegium und die Teamarbeit in den pädagogischen Teams erfolgen sollen.

§  28a Abs. 1 (geändert)
1 Für Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag kann die Leitung Gemeindeschulen nach Rücksprache mit der Leitung Fachbereich Personal entsprechende Weisungen erlassen.

§  29 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
Entschädigung von Stellvertretungen (Überschrift geändert)

1 Übernimmt eine Lehr- oder Fachperson der Gemeindeschulen eine Stellvertretung, wird sie gemäss ihrer individuellen Einreihung sowie ihrer persönlichen Erfahrungsstufe entschädigt.
1bis Bei den Lehrpersonen wird die Pflichtstundenzahl der übernommenen Funktion berücksichtigt.
2 Wird die Stellvertretung durch eine externe Lehr- oder Fachperson wahrgenommen, so richtet sich die Entschädigung nach den Lohnansätzen, welche die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Leitung Gemeindeschulen und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie festlegt.
3 Bei Stellvertretungen nach Abs. 1 und 1bis können die geleisteten Unterrichtslektionen bzw. Stunden auch kompensiert werden, sofern es die Interessen des Schulbetriebs zulassen. Die zuständige Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Lehr- oder Fachperson über Entschädigung oder Kompensation.

§  30 Abs. 1 (geändert)
1 Die Entschädigungen für Aushilfen ohne entsprechenden Abschluss legt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Leitung Gemeindeschulen und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie fest.

§  31 Abs. 1 (geändert)
Entschädigung für Arbeitseinsätze in der Tagesstruktur (Überschrift geändert)
1 Wird eine Lehrperson der Gemeindeschulen zusätzlich zu ihrem ordentlichen Pensum in der Tagesstruktur eingesetzt, werden bis 20% dieses Pensums zum Ansatz ihres Lohns als Lehrperson angerechnet.

§  31a Abs. 1 (geändert)
Entschädigung für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesstruktur (Überschrift geändert)
1 Für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesstruktur gelten die §§ 29 und 30 sinngemäss.

§  36 Abs. 3 (geändert)
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erlässt gemeinsam mit der Leitung Gemeindeschulen und in Absprache mit der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater der Gemeinde Richtlinien über die Datenbearbeitung, insbesondere bei Leistungstests. Die Schulleitungen erlassen gemeinsam eine Richtlinie zur Datenbearbeitung der Personendaten in den Dossiers der Schülerinnen und Schüler.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird sofort wirksam.


Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler

________________________
1)  RiE 411.610

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen