Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) / Änderung vom 7. Juli 2015

24. Jul 2015

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) vom 16. Juni 20091) (Stand 2. Februar 2014) wird wie folgt geändert:

§  5 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Die Leitung Gemeindeschulen nimmt die Personalverantwortung für die Schulleitungen und für die ihr direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung in Zusammenarbeit mit der Leitung Fachbereich Personal wahr. Sie ist für die Personalentwicklung zuständig.
4 Sie genehmigt als Anstellungsinstanz unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal
Aufzählung unverändert.

§  6 Abs. 1
1 Die Leitung Gemeindeschulen hat insbesondere folgende Aufgaben:
f) (neu) Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Schul- und Personalrechts in den teilautonom geführten Schulen.

§  8 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (geändert)
1 Die Schulleitungen nehmen die Personalverantwortung wahr
a) (neu) als direkte Vorgesetzte für die ihnen direkt unterstellten Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulsekretariate und Betriebsleitungen der Tagesstrukturen,
b) (neu) als Anstellungsinstanz für die Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesstrukturen, welche den Betriebsleitungen unterstellt sind.
1bis Sie beachten die Bestimmungen des Personalrechts sowie die weiteren Vorgaben der Leitung Fachbereich Personal und der zuständigen Abteilungsleitung.
2 Sie führen als direkte Vorgesetzte die jährlichen Mitarbeitergespräche durch, sind für die Personalentwicklung zuständig und nehmen die weiteren Aufgaben gemäss Personalrecht wahr.
3 Sie ergreifen gegebenenfalls Massnahmen nach Rücksprache mit der Leitung Fachbereich Personal und sorgen für Beratung und Unterstützung.
5 Sie entscheiden als Anstellungsinstanz auf Antrag der direkten Vorgesetzten und unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.

§  18 Abs. 5 (geändert)
5 Die Anstellungsinstanzen treffen ihren Entscheid unter Beizug der direkten Vorgesetzten sowie der Leitung Fachbereich Personal.

§  21 Abs. 3 (neu)
3 Lehrpersonen, welche den Studiengang für erfahrene Berufspersonen an der Fachhochschule Nordwestschweiz absolviert haben, werden nach Abschluss ihrer Ausbildung mindestens ein Jahr befristet in den Gemeindeschulen angestellt, auch wenn sie während ihrer Ausbildung bereits in den Gemeindeschulen unterrichtet haben.

Titel nach § 55h. (neu)
4. Übernahme der Lehrpersonen Musik und Bewegung

§  55i (neu)
Erstmalige Einreihung der Lehrpersonen Musik und Bewegung
1 Die Funktion "Lehrperson Musik und Bewegung" wird mit der Übernahme durch die Gemeindeschulen per 1. August 2015 im zutreffenden Anforderungsniveau und auf der entsprechenden speziellen Lohnkurve zugeordnet.
2 Die individuelle Einreihung hängt davon ab, ob die übernommene Lehrperson Musik und Bewegung als Monofachlehrperson Primarstufe 3-8 oder als Lehrperson Primarstufe 3-8 unterrichten wird.
3 Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gilt für die bislang bei der Musik-Akademie Basel entlöhnten Lehrpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgebliche individuelle Lohnstufe.

§  55j (neu)
Besitzstand

1 Führt die Neueinreihung im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts über der zutreffenden speziellen Lohnkurve, ergibt sich per 1. August 2015 eine frankenmässige Besitzstandssituation

§  55k (neu)
Positionierung unter der speziellen Lohnkurve

1 Würde die Neueinreihung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts unter der zutreffenden speziellen Lohnkurve führen, wird das Gehalt gemäss § 42e der Lohnordnung per 1. August 2015 auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt.

§  55l (neu)
Arbeitsverhältnis

1 Bei der Musik-Akademie Basel unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

§  55m (neu)
Besitzstand Beschäftigungsgrad

1 Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag der Musik-Akademie Basel betreffend den musikalischen Grundkurs in den Gemeindeschulen Bettingen und Riehen per 31. Juli 2015 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2 Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert; sie wird per 1. August 2015 wirksam.
__________________
1) SG RiE 411.610

Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli

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