04. Mär 2019
Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Reglement über die Fischerei in der Gemeinde Riehen (Fischereireglement) vom 29. März 1994 [1]) (Stand 17. April 1994) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert)
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf die kantonale Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 8. Februar 2011 [2]),
beschliesst:
§ 1 Abs. 1 (geändert)
Ausübung der Fischerei und Aufsicht (Überschrift geändert)
1 Die Ausübung der Fischerei sowie die Fischereiaufsicht richten sich nach der Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 8. Februar 2011.
§ 2 Abs. 1 (geändert)
1 Die Verleihung der Fischereirechte in der Wiese und ihren Nebenkanälen erfolgt nach Pachtsystem.
§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)
1 Die Verpachtung von Wiese und ihren Nebenkanälen wird öffentlich ausgeschrieben. Der Gemeinderat kann die Verpachtung freihändig vergeben, sofern die Zielsetzung der kantonalen Fischereiverordnung dies rechtfertigt.
2 Der Pachtvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: Bezeichnung der Verpachtenden, Bezeichnung der Pachtenden, Umschreibung des Pachtreviers, Dauer des Pachtvertrags, Höhe des Pachtzinses, Art und Menge des Fischbesatzes, Mindest- und Höchstzahl der Fischereikarten, Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden, Hinweis auf die Pflicht zur Führung einer Fangstatistik, Hinweis auf die Straffolge bei Nichtbeachtung der fischereirechtlichen Vorschriften.
3 Für jeden Wiesenabschnitt sowie den Weilmühlenteich dürfen höchstens 10 Fischereikarten ausgegeben werden, für den Mühleteich höchstens 15.
4 Die Gemeindeverwaltung kann jederzeit von den Pachtenden Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und Einsicht in die Akten nehmen.
§ 4
Aufgehoben.
§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Die Gemeindeverwaltung erhebt von den Pachtenden folgende Gebühren:
a) (geändert) Fischereikarte Wiese und Nebenkanäle (Pachtkarte) Fr. 30.–
b) (geändert) Tageskarte Wiese und Nebenkanäle (Pachtkarte) Fr. 15.–
2 Die Fischereikarten werden jeweils für ein Kalenderjahr ausgestellt.
§ 6
Aufgehoben.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler