Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen

12. Nov 2013

Änderung vom 5. November 2013

 

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

 

I.

Das Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen vom 22. November 1967 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

1Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden.

 

 

In § 3 werden folgende neue Abs. 2 bis 4 beigefügt:

 

2Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von mindestens 1 m, bei Trottoirs von über 2 m Breite ein solcher von mindestens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden, muss ein Fussweg von mindestens 1 m Breite gepfadet werden.

3Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.

4Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden, sondern ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte.

 

 

§ 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

1Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln abzustreuen.

 

In § 4 wird folgender neuer Abs. 2 beigefügt:

 

2Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur dann verwendet werden, wenn

  1. der Schnee vorgängig geräumt worden ist und
  2. das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.

 

 

§ 5 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

1Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.

 

 

Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

 

 

§ 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

1Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu beseitigen, die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über Trottoirs beträgt diese Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze zurückzuschneiden.

 

 

§ 10 wird aufgehoben.

 

 

II.

Diese Änderung wird publiziert; sie wird sofort wirksam.

 

 

Im Namen des Gemeinderats

 

Der Präsident:                                   Der Gemeindeverwalter:

 

 

 

Willi Fischer                                       Andreas Schuppli

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