Verkehrsanordnungen - Permanente Massnahmen

26. Nov 2010

Webergässchen, Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (2.01) mit dem Zusatzhinweis „Anlieferung und Velos von 17.00 – 9.00 Uhr gestattet“

Bei den nachfolgend aufgeführten Kreuzungen sollen die STOP-Strassen durch KEIN VORTRITT ersetzt werden:

Ersatz der STOP – Signalisation und Markierung durch KEIN VORTRITT.

Bahnhofstrasse / Bettingerstrasse
Gstaltenrainweg (Süd) / Kilchgrundstrasse

Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenver-kehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Stellen genehmigt worden.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen der Gemeinderverwaltung, Abteilung Tiefbau und Verkehr, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Gemeindeverwaltung Riehen
Abteilung Tiefbau und Verkehr


Datum der Neuigkeit 26. Nov. 2010
 

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