Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Pflegeberatung vom 19./22. Januar 2016

18. Mär 2016

I. Allgemeines

§ 1. Zweck
1 Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Pflegeberatung auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden.
2 Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.

§ 2. Information und Vernehmlassung
1 Anlässlich eines Jahresgesprächs mit der Gemeindeverwalterin oder dem Gemeindeverwalter Bettingen sowie dem bereichszuständigen Gemeinderatsmitglied berichtet die Gemeindeverwaltung Riehen über ihre Tätigkeit in den übertragenen Aufgabenbereichen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen und erläutert die Jahresrechnung. Jeweils per Ende Kalenderjahr wird eine Jahresrechnung mit erläuternden Beilagen zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.
2 Die Gemeindeverwaltung Bettingen erhält Informationen betreffend die Kundendossiers, soweit diese für ihre Kontrollaufgaben notwendig sind.
3 Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen und Reglemente betreffend die in § 1 genannten Aufgaben vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.


II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen

§ 3. Grundlagen für Ergänzungsleistungen und Beihilfen
1 Im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen und dem Kanton übertrug der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt mit dem Erlass des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 die Bearbeitung der Gesuche betreffend Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie die Finanzierung der Beihilfen auf die Gemeinden Bettingen und Riehen.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat am 12. Dezember 1989 die Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) erlassen.
3 Die Gemeinde Riehen und der Kanton Basel-Stadt haben am 19. Oktober 2012 den Vertrag betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Riehen oder Bettingen abgeschlossen.

§ 4. Aufgaben
1 Riehen übernimmt folgende Aufgaben für Antragstellende von Ergänzungsleistungen und Beihilfen mit Wohnsitz in Bettingen:
a. Entgegennahme der Anträge betreffend Ergänzungsleistungen und Beihilfen.
b. Abklärung der Anspruchsberechtigung der Antragstellenden.
c. Berechnung und Festsetzung der Höhe des Anspruchs.
d. Verfügung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Zustellung der Verfügungen an die Antragstellenden.
e. Veranlassung der Auszahlung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen.
f. Orientierung von Bettingen über eingereichte Rekurse von Antragstellenden mit Wohnsitz in Bettingen.

§ 5. Gültigkeit des Reglements der Gemeinde Riehen
1 Der Gemeinderat Riehen hat am 26. August 2003 das Reglement über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kommunalen Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Beihilfenreglement) erlassen. Bettingen anerkennt, dass die in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen auch für alle Antragstellenden aus Bettingen Gültigkeit haben.


III. Pflegeberatung

§ 6. Grundlagen für die Pflegeberatung
1 Im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011 regelt der Kanton Basel-Stadt die öffentlichen Aufgaben im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause. Die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause ist in der Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) vom 4. Dezember 2012 geregelt.
2 Gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung vom 17./15. Januar 2002 übernehmen die Gemeinden Bettingen und Riehen verschiedene Aufgaben wie Planung des Angebots, Vermittlung der Pflegeplätze, Kontrolle über maximale Spitexleistungen.
3 Im jeweils geltenden Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen dem Verband der gemeinnützigen Basler Alterspflegeheime und dem Kanton Basel-Stadt werden die Aufgaben und Kompetenzen der Pflegeberatung geregelt.

§ 7. Aufgaben
1 Die Pflegeberatung Riehen übernimmt die Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Riehen und Bettingen und ist zuständig für die Bedarfsabklärung, Anmeldung und Vermittlung in die Alterspflegeheime in den beiden Gemeinden. Im Einzelnen übernimmt Riehen folgende Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen:
a. Umfassende Beratung und Pflegebedarfsabklärung gemeinsam mit den betroffenen Personen und ihrem sozialen Umfeld. Information über geeignete Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege. Prüfung, ob die Nutzung von adäquaten Dienstleistungen im ambulanten und teilstationären Betreuungs- und Pflegeangebot als Alternative zu einem Pflegeheimaufenthalt möglich sind. Bei Bedarf Information über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.
b. Abklären und Verfügen von Beitragsansprüchen an die Pflege zu Hause gemäss Pflegebeitragsverordnung.
c. Erstellung der Abrechnungen für die Beiträge an die Pflege zu Hause und Weitergabe an die Gemeindeverwaltung Bettingen zur Überweisung der Beiträge an die Bezügerinnen und Bezüger.
d. Kontrolle der maximal zulässigen Spitex-Pflegeleistungen und Bewilligung zur Überschreitung dieser Maximalgrenzen in begründeten Fällen gemäss Spitextarifvertrag vom 12. November 2004.
e. Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Eintritt in ein Pflegeheim gegeben sind, und schriftliche Bestätigung des erbrachten Nachweises.
f. Anmeldung und Vermittlung von Pflegeheimplätzen.
g. Qualitätskontrolle über die erfolgten Pflegeberatungen.

§ 8. Gültigkeit des Reglements der Gemeinde Riehen
1 Der Gemeinderat Riehen hat am 14. November 2000 das Reglement betreffend die Beiträge an die Pflege zu Hause (Pflegebeitragsreglement) erlassen. Bettingen anerkennt, dass die in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen mit Ausnahme des § 7 auch für die Antragstellenden aus Bettingen Gültigkeit haben.
2 In Abweichung von § 7 des in Abs. 1 erwähnten Reglements sind Rekurse gegen Verfügungen der Pflegeberatung, welche Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen betreffen, gemäss üblichem Rekursverfahren der Gemeinde Bettingen an den Gemeinderat Bettingen zu richten.


IV. Kosten und Finanzierung

§ 9. Verrechnung der Leistungserbringung
1 Für die von der Gemeindeverwaltung Riehen erbrachten Leistungen gemäss § 4 und § 7 trägt die Gemeinde Bettingen die vollen Kosten, welche pro geleistete Arbeitsstunde mit folgenden Stundenansätzen verrechnet werden:
a. Ergänzungsleistungen und Beihilfen: Fr. 90.20 pro Stunde
b. Pflegeberatung: Fr. 102.30 pro Stunde
Diese Verrechnungssätze beinhalten die gesamten Arbeitgeberkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge), einen Zuschlag für Overhead-Kosten in der Abteilung sowie einen Zuschlag für die Bereitstellung der allgemeinen Infrastruktur.
2 Die Verrechnungssätze werden jährlich gemäss den effektiven Lohnveränderungen (Teuerung, allfällige Beförderungen und Stellenwechsel von Mitarbeitenden) angepasst.
3 Müssen die oben genannten Ansätze aufgrund von Veränderungen des Arbeitsaufwands stärker angepasst werden als in § 9. Abs. 2 vorgesehen, kann dies nach neunmonatiger schriftlicher Ankündigung jeweils per 1. Januar geltend gemacht werden.


§ 10. Beginn und Dauer des Vertrages
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2016 wirksam. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Der vorlie-gende Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Pflegeberatung vom 30. April 2002.


Für den Gemeinderat Riehen
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli

Für den Gemeinderat Bettingen:
Der Präsident: Patrick Götsch
Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
 

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