06. Nov 2010
Die Gemeindeverwaltung Riehen hat am 1. November 2010 durch Verfügung festgestellt, dass die Unterschriftenliste und der Titel der nachstehenden Initiative den Formvorschriften der Ordnung der politischen Rechte der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 1996 entsprechen:
Gestützt auf § 13 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 stellen die unterzeichneten, in der Gemeinde Riehen Stimmberechtigten folgendes unformuliertes Initiativbegehren:
„Die unterzeichneten Personen verlangen, dass der Riehener Dorfkern zwischen Wettsteinanlage (Parkplatz Gemeindehaus) und Gartengasse als durchgehende, autofreie Fussgängerzone eingerichtet und gestaltet wird. Die Zone soll auch das Frühmesswegli und die Schmiedgasse (von der Baselstrasse bis auf Höhe Wendelinsgasse) umfassen, wobei der öffentliche Verkehr durch die Schmiedgasse möglich sein soll. Für oberirdische Parkplätze, die durch die Einrichtung der Fussgängerzone aufgehoben werden, soll in unmittelbarer Nähe der Fussgängerzone ober- oder unterirdisch Ersatz geschaffen werden. Für die Anlieferung von Waren o.ä. kann der Zubringerdienst – wie z.B. heute schon im Webergässchen – während beschränkter Zeit erlaubt werden.“
Kontaktadresse:
Initiativkomitee „Fussgängerzone“,
c/o Marlies Jenni, Postfach, 4125 Riehen 2
Ablauf der Sammelfrist gemäss § 13 der Gemeindeordnung:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung innert zehn Tagen seit Veröffentlichung im Kantonsblatt beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
Riehen, 1. November 2010
Gemeindeverwaltung Riehen
Datum der Neuigkeit 6. Nov. 2010