20. Mär 2026
Signalisationsanpassung
Bachtelenweg
- zwischen
Einmündung aus der Baselstrasse bis Kehrplatz: Fussgängerzone,
Zubringersdienst und Velos gestattet (bisher Tempo-30-Zone).
- gegenüber der
Liegenschaft Nr. 3 bis zum Kehrplatz: Parkieren verboten (bisher 60 m Parkieren
gegen Gebühr, Zentrale Parkuhr, maximale Parkzeit während Gebührenpflicht 120
Minuten, gebührenpflichtige Zeit: Werktags 08:30-19:00 Uhr und 6 m Parkfeld Motos).
Bachtelenweg - Plan Nr. 259
Publikation
in der Riehener Zeitung vom 27.03.2026;
im digitalen Kantonsblatt Basel-Stadt vom 25.03.2026
Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Raumentwicklung und Infrastruktur,
kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit
der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen,
welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten hat.