Bachtelenweg - Verkehrspolizeiliche Anordnung, permanente Massnahme

20. Mär 2026

Signalisationsanpassung

Bachtelenweg
- zwischen Einmündung aus der Baselstrasse bis Kehrplatz: Fussgängerzone, Zubringersdienst und Velos gestattet (bisher Tempo-30-Zone).
- gegenüber der Liegenschaft Nr. 3 bis zum Kehrplatz: Parkieren verboten (bisher 60 m Parkieren gegen Gebühr, Zentrale Parkuhr, maximale Parkzeit während Gebührenpflicht 120 Minuten, gebührenpflichtige Zeit: Werktags 08:30-19:00 Uhr und 6 m Parkfeld Motos).
Bachtelenweg - Plan Nr. 259

Publikation
in der Riehener Zeitung vom 27.03.2026;
im digitalen Kantonsblatt Basel-Stadt vom 25.03.2026

Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Raumentwicklung und Infrastruktur, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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