06. Jul 2021
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf §§ 8 und 33 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 11. März 2020 [1]) und § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 [2]),
beschliesst:
I.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Die Gemeinde Riehen betreibt, unterhält und verwaltet den Gottesacker Riehen.
2 Dieses Reglement regelt die Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen, die Bestattungsarten, die Art der Grabstätten und deren Bepflanzung sowie die Gebühren für die Bestattungen und die Grabbesorgungen.
3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Regelungen des Bestattungswesens und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kantons.
§ 2 Grundsätze
1 Die Bestattungen erfolgen auf eine schickliche und pietätvolle Art sowie unter Berücksichtigung von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen.
2 Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen.
II. Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen
§ 3 Unentgeltliche Bestattungen
1 Alle Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung auf dem Gottesacker Riehen.
2 Eltern, die ihren Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben einen Anspruch nach Abs. 1 für ihre totgeborenen Kinder gemäss Art. 9 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 oder für ihre fehlgeborenen Kinder gemäss Art. 9a ZStV, wenn die Fehlgeburt von ihnen beim Zivilstandsamt gemeldet wurde und dieses eine entsprechende Bestätigung ausgestellt hat.
3 Der Umfang der unentgeltlichen Leistungen richtet sich sinngemäss nach § 5 des Bestattungsgesetzes und dem Leistungskatalog im Gebührentarif gemäss Anhang 1.
§ 4 Entgeltliche Bestattungen
1 Bürgerinnen und Bürger von Riehen, welche im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons und Angehörige mit Wohnsitz in Riehen haben, können auf Gesuch und gegen eine Gebühr auf dem Gottesacker Riehen bestattet werden.
2 Dies gilt auch für alle übrigen Personen, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Verwandte in Riehen wohnen oder eine enge Beziehung der verstorbenen Person zu Riehen bestand.
§ 5 Bestattungsarten
1 Auf dem Gottesacker Riehen bestehen folgende Bestattungsarten:
a) Erdbestattung in Form von Sargbeisetzung;
b) Feuerbestattung in Form von Urnenbeisetzung oder Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab.
2 Für Erdbestattungen gilt Friedhofszwang gemäss § 3 des Bestattungsgesetzes.
3 Die Beisetzung von Urnen und der offenen Asche ausserhalb des Gottesackers Riehen ist gemäss § 14 des Bestattungsgesetzes zulässig.
§ 6 Grabarten
1 Es bestehen folgende Grabarten:
a) Reihengräber für Sargbeisetzung;
b) Reihengräber für Urnenbeisetzung;
c) Gemeinschaftsgrab für Aschenbeisetzungen;
d) Familiengräber für Urnen- und Sargbeisetzungen.
§ 7 Art, Grösse und Belegung
1 Die Art, die Grösse und der Umfang der Belegungen der Grabarten werden in Anhang 2 geregelt.
III. Ruhezeit, Grabaufhebung, Grabräumung
§ 8 Ruhezeit
1 Die gewährleistete Ruhezeit der Reihengräber beträgt 20 Jahre.
2 Nach Ablauf der Ruhezeit können Reihengräber gemäss § 10 abgeräumt und erneut verwendet werden.
3 Familiengräber werden auf eine Dauer von 40 Jahren abgegeben. Eine angemessene Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Gebühr erfolgt, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren ab der letzten Bestattung im Familiengrab noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Benützungsrecht auf Antrag der Angehörigen und gegen Gebühr um 10 Jahre verlängert werden.
4 Wurde ein Familiengrab vor 1973 auf Friedhofdauer erworben, bleiben vorbestandene Rechte vorbehalten.
§ 9 Abgekürzte Ruhezeit
1 Der Gemeinderat kann bei Raummangel und wenn keine hygienischen Bedenken bestehen, die Ruhezeit für den ganzen Gottesacker Riehen oder Teile davon abkürzen.
2 Die Abkürzung der Ruhezeit gibt den Angehörigen der beigesetzten Person keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
3 Bei Familiengräbern erfolgt eine verhältnismässige Rückvergütung der bezahlten Gebühren.
§ 10 Räumung von Grabfeldern
1 Wird ein Reihengrabfeld ganz oder teilweise nach Ablauf der Ruhezeit oder aus anderen Gründen geräumt, so wird die Räumung spätestens drei Monate vorher publiziert.
2 Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Grabfelder geräumt. Beigesetzte Leichen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen können ausgegraben werden.
3 Über Gegenstände, welche von den Angehörigen nicht abgeholt werden, wird frei verfügt. Nicht abgeholte Asche wird auf dem abgeräumten Grabfeld beigesetzt.
4 Ein Familiengrab auf Friedhofdauer kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Es wird kostenlos geräumt.
§ 11 Verwahrloste Gräber
1 Verwahrloste Gräber werden für die Dauer von einem Jahr ausgeschildert.
2 Nach Ablauf dieser Frist räumt die Gemeindegärtnerei auf Kosten der Angehörigen die individuelle Anpflanzung und legt eine Dauerbepflanzung an.
3 Eine Räumung der Grabstätte erfolgt erst nach Ablauf der Ruhezeit.
§ 12 Familiengräber
1 Lassen sich bei Familiengräbern trotz der Ausschilderung keine Nutzungsberechtigten feststellen und sind die Gräber während mindestens einem Jahr gärtnerisch nicht unterhalten worden, so werden diese im Kantonsblatt ausgeschrieben.
2 Werden innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Aufforderung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an die Gemeinde zurück, welche unter Berücksichtigung allfälliger Ruhezeiten über diese Gräber verfügen kann.
§ 13 Übergabe der Urne an Hinterbliebene
1 Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Urnen den Hinterbliebenen zur Aufbewahrung übergeben werden.
2 Die Aufbewahrung der Urne oder die nachträgliche Beisetzung der Urne oder der offenen Asche richten sich nach § 14 des Bestattungsgesetzes.
IV. Gebühren, Grabmäler, Grabzeichen
§ 14 Gebühren für Bestattungen und Grabbesorgungen
1 Die Gebühren für die Bestattungen und Grabbesorgungen auf dem Gottesacker Riehen sind in Anhang 1 festgelegt.
§ 15 Bewilligungspflicht
1 Vor der Ausführung eines Grabmals ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist unentgeltlich.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, erlischt sie.
4 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal keine gute Gesamtwirkung in Bezug auf die Umgebung hätte oder wenn es nicht den Vorschriften dieses Reglements und des Anhangs 3 entspricht.
5 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gemeinderat Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
§ 16 Arten von Grabmälern
1 Auf einem Grab darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen:
a) stehende Grabmäler;
b) liegende Grabmäler.
2 Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form, insbesondere in Form einer Figur oder Plastik, aufgestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte zu verwenden.
§ 17 Setzen von Grabmälern
1 Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erdbestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Monaten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Wartefrist.
2 Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlassen.
3 Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind.
4 Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.
5 Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
6 Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.
§ 18 Fundierung und Unterhalt
1 Die Grabmäler sind fachgerecht zu fundieren.
2 Die Angehörigen sind für den fachgerechten Unterhalt des Grabmals zuständig.
V. Grabbepflanzung, Grabschmuck
§ 19 Grabbepflanzung und Grabunterhalt
1 Das Anpflanzen der Gräber und ihr gärtnerischer Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten selber vornehmen, private Unternehmen oder die Gemeindegärtnerei damit beauftragen.
§ 20 Gärtnerische Gestaltung
1 Für die Bepflanzung steht die ganze Grabfläche zwischen Grabstein und Verbindungsweg sowie den seitlichen Einfassungsplatten zur Verfügung.
2 Pflanzen dürfen auf Reihengräbern die Höhe von 110 cm bzw. auf Familiengräbern die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. In der Breite dürfen sie die Begrenzung der Grabfläche nicht überschreiten.
3 Die Leitung des Gottesackers Riehen ist befugt, Pflanzen, welche den Vorschriften nicht entsprechen oder über die Grabfläche hinauswachsen, entschädigungslos zu entfernen oder zurückzuschneiden.
VI. Vollzug
§ 21 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wird gegen Bestimmungen dieses Reglements verstossen, ordnet die Leitung des Gottesackers Riehen die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
2 Die Leitung der Gemeindegärtnerei kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn:
a) es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist;
b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder
c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden.
3 Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch einen Gewerbebetrieb kann die Leitung Gemeindegärtnerei die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter zeitweise von der gewerblichen Tätigkeit auf dem Gottesacker Riehen ausschliessen.
§ 22 Haftung
1 Für Unfälle und Sachschäden auf dem Gottesacker Riehen haftet die Gemeinde Riehen nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Bestattungen vom 15. April 1997 aufgehoben.
Im Namen des Gemeinderats
Der Vizepräsident: Dr. Guido Vogel
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini
Anhang 1: Gebührentarif für Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen [3])
Reihengräber | ||||
Erdbestattungsreihengrab *) | CHF | 1‘900.00 | ||
Kinderreihengrab *) | CHF | 1‘110.00 | ||
Urnenreihengrab *) | CHF | 1'110.00 | ||
| ||||
Gemeinschaftsgrab | ||||
Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab *) | CHF | 635.00 | ||
Einmeisseln des Namens auf der Abdeckplatte (fakultativ) |
| |||
Grundgebühr | CHF | 165.00 | ||
Name, pro Buchstabe | CHF | 35.00 | ||
| ||||
Familiengräber | ||||
Abgabe für 40 Jahre: | 100 % der folgenden Preise | |||
Verlängerung pro Jahr: | 2,5 % der folgenden Preise | |||
Unausgemauerte Familiengräber inkl. Grabsteinfundament | ||||
- Kategorie 1 [4]) | CHF | 7‘260.00 | ||
- Kategorie 2 | CHF | 10‘025.00 | ||
- Kategorie 3 | CHF | 12‘875.00 | ||
Ausgemauerte Familiengräber | ||||
- Kategorie 1 | CHF | 10‘130.00 | ||
- Kategorie 2 | CHF | 11‘820.00 | ||
- Kategorie 3 | CHF | 18‘675.00 | ||
Urnenfamiliengrab | ||||
- Kategorie 1 | CHF | 5‘645.00 | ||
- Kategorie 2 | CHF | 7‘810.00 | ||
| ||||
Abdankungen, Beisetzungen, Bestattungen | ||||
Aufbahrung der verstorbenen Person in einem gekühlten Aufbahrungsraum *) pro Tag | CHF | 110.00 | ||
Benützung der Kapelle für die Abdankungsfeier *) | CHF | 335.00 | ||
Orgelspiel *) | CHF | 205.00 | ||
Grabarbeiten für die Erdbestattung der Leiche | ||||
- Reihengrab *) | CHF | 955.00 | ||
- Familiengrab *) | CHF | 1‘215.00 | ||
Grabarbeiten für die Beisetzung einer Urne *) | CHF | 165.00 | ||
Überführung des Sarges vom Friedhofgebäude bis zum Grab und | ||||
- Absenkung in Abwesenheit der Trauergemeinde *) | CHF | 275.00 | ||
- Absenkung in Anwesenheit der Trauergemeinde *) | CHF | 430.00 | ||
Beisetzung der Urne |
| |||
- in Abwesenheit der Trauergemeinde *) | CHF | 35.00 | ||
- in Anwesenheit der Trauergemeinde *) | CHF | 65.00 | ||
Anbringen einer Namenstafel | CHF | 90.00 | ||
Übertragung eines Familiengrabes auf eine andere verfügungsberechtigte Person | ||||
- Graburkunde vorhanden | CHF | 65.00 | ||
- Graburkunde nicht mehr vorhanden | CHF | 140.00 | ||
| ||||
Grabbesorgungen | ||||
Herrichten mit Humus vor der erstmaligen Bepflanzung pro m2 | CHF | 90.00 | ||
Flächenbepflanzung mit winterharten Dauerpflanzen pro m2 | CHF | 165.00 | ||
| ||||
Saisonanpflanzungen | ||||
Die Saisonanpflanzungen umfassen eine Frühlings-, Sommer- und Herbstbepflanzung sowie das Abdecken der Wechselflorafläche mit Tannästen im Winter. | ||||
Erdbestattungsreihengrab | CHF | 200.00 | ||
Urnenreihengrab | CHF | 150.00 | ||
Kinderreihengrab | CHF | 150.00 | ||
Familiengrab unausgemauert | Kategorie 1 | CHF | 390.00 | |
| Kategorie 2 | CHF | 500.00 | |
| Kategorie 3 | CHF | 640.00 | |
Familiengrab ausgemauert | Kategorie 1 | CHF | 390.00 | |
| Kategorie 2 | CHF | 500.00 | |
| Kategorie 3 | CHF | 640.00 | |
Urnenfamiliengrab | Kategorie 1 | CHF | 390.00 | |
| Kategorie 2 | CHF | 500.00 | |
| ||||
Unterhalt | ||||
Der Unterhalt umfasst das Jäten, Düngen und Auslauben der ganzen Grabfläche, den Rück- und Formschnitt der Bepflanzung, den Pflanzenschutz nach IP-Richtlinien sowie das Abräumen verblühter Gestecke und Pflanzenschalen. | ||||
Erdbestattungsreihengrab | CHF | 65.00 | ||
Urnenreihengrab | CHF | 50.00 | ||
Kinderreihengrab | CHF | 50.00 | ||
Familiengrab unausgemauert | Kategorie 1 | CHF | 125.00 | |
| Kategorie 2 | CHF | 165.00 | |
| Kategorie 3 | CHF | 200.00 | |
Familiengrab ausgemauert | Kategorie 1 | CHF | 125.00 | |
| Kategorie 2 | CHF | 165.00 | |
| Kategorie 3 | CHF | 200.00 | |
Urnenfamiliengrab | Kategorie 1 | CHF | 125.00 | |
| Kategorie 2 | CHF | 165.00 | |
| ||||
Weitere Leistungen | ||||
Die Gemeindegärtnerei kann weitere Aufträge übernehmen. Diese werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. | ||||
Anhang 2: Grabbelegungen
Grab | Kategorie | Maximale Belegung | |
---|---|---|---|
Erdbestattung | Urnenbeisetzung | ||
Urnenreihengrab |
| - | 3 |
Kinderreihengrab |
| 1 | - |
Erdbestattungsreihengrab |
| 1 | 3 |
Familiengrab unausgemauert | Kategorie 1 | 2 | 8 |
| Kategorie 2 | 4 | 15 |
| Kategorie 3 | 6 | 15 |
Familiengrab ausgemauert | Kategorie 1 | 3 | 10 |
| Kategorie 2 | 5 | 15 |
| Kategorie 3 | 8 | 15 |
Urnenfamiliengrab | Kategorie 1 | - | 8 |
| Kategorie 2 | - | 15 |
Anhang 3: Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen
A. Material und Gestaltung
1. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen.
2. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, bearbeitete Kunststeine.
3. Von den Gesteinsarten kommen grundsätzlich Steine in Betracht, die ruhig wirken und sich in die Umgebung harmonisch einfügen.
4. Sollen neue, oben nicht genannte Materialien oder Steine verwendet werden, ist die Bewilligung der Gemeindeverwaltung einzuholen.
B. Zulässige Masse von Grabmälern, Grabzeichen und Platten
Erdbestattungsreihengräber | |
Grabsteine | |
Max. Ansichtsfläche: | 0.50 qm |
Min. Höhe: | 60 cm |
Max. Höhe: | 110 cm |
Max. Breite: | 60 cm |
Min. Dicke | 12 cm |
Max. Dicke | 16 cm |
| |
Grabplatten | |
Max. Breite: | 60 cm |
Max. Länge: | 80 cm |
Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich. |
| |
Urnenbestattungsreihengräber | |
Grabsteine | |
Max. Ansichtsfläche: | 0.45 qm |
Min. Höhe: | 50 cm |
Max. Höhe: | 90 cm |
Max. Breite: | 50 cm |
Min. Dicke | 12 cm |
Max. Dicke | 15 cm |
Grabplatten | |
Max. Breite: | 50 cm |
Max. Länge: | 70 cm |
Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich. | |
| |
Familiengräber | |
2 Belegungen | |
Breite: 70 cm | Höhe: 150 cm |
Breite: 80 cm | Höhe: 130 cm |
Breite: 90 cm | Höhe: 120 cm |
| |
4 Belegungen | |
Breite: 90 cm | Höhe: 150 cm |
Breite 100 cm | Höhe: 130 cm |
Breite: 110 cm | Höhe: 120 cm |
| |
6 Belegungen | |
Breite: 110 cm | Höhe: 150 cm |
Breite: 120 cm | Höhe: 140 cm |
Breite: 130 cm | Höhe: 130 cm |
Die Dicke beträgt bei allen Grössen mindestens 15 cm. |
C. Fundierung der Grabmäler
1. Die Grabmäler sind auf die von der Gemeindegärtnerei bestimmten Linien zu setzen.
2. Stehende Grabmäler müssen mindestens 10 cm in die Erde reichen.