Waldwirtschaft Nutzungsperiode 2020/2021 (BS) / Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum

26. Aug 2020

Das Amt für Wald beider Basel informiert in seiner Bekanntmachung vom 20. August 2020 darüber, dass gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 16. Februar 2000 (WaG BS, SG 911.600) die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge ist.

Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird unterschieden zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum.

Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:

  • Gemäss §24 des WaG BS ist jeder Holzschlag bewilligungspflichtig.
  • Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Revierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entscheidet über die Bewilligungspflicht.
  • Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilligungsentscheid ist beim Amt für Wald beider Basel anfechtbar.
  • Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort angepasst ist.
  • Holzschläge ohne Bewilligung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen stellen Übertretungen im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung dar und können gemäss den Strafbestimmungen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft werden.

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.

Die Weisungen zu den Holzschlägen finden Sie auch auf der Homepage www.wald-basel.ch.
Amt für Wald beider Basel

Links:
Weisungen zu den Holzschlägen

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