Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen, Änderung vom 28. April 2021

29. Apr 2021

Der Einwohnerrat Riehen,

auf Antrag des Gemeinderats,

beschliesst:

I.

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 (1) (Stand 19. Juli 2010) wird wie folgt geändert:

§  16 Abs. 2 (geändert)

2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des vierten darauf folgenden Jahres.

§  43 (neu)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. April 2021

1 Der neue Beginn der Amtsperiode wird erstmals für die Amtsperiode vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2030 angewandt. Die Amtsperiode, welche am 1. Mai 2022 beginnt, verkürzt sich damit um 3 Monate und endet am 31. Januar 2026. 

II. Änderung anderer Erlasse

Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 1996 (2) Stand 16. November 2017) wird wie folgt geändert:

§  51 Abs. 1 (geändert)

1 Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass Einwohnerrat und Gemeinderat ihre Tätigkeit je im Februar beginnen können.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Im Namen des Einwohnerrats  

Der Präsident: Andreas Zappalà
Die Ratssekretärin: Sandra Tessarini                                                   

Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juni 2021

1RiE 111.100

2RiE 132.100

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