Bauen

Bauen in Riehen

Riehens Lebensqualität zeichnet sich auch durch ein schönes Ortsbild, gute Siedlungsqualität, eine massvolle Dichte und hochwertige Aussenraumgestaltungen aus.

Mit Neubauten soll die Gemeinde als attraktiver Wohnort im Grünen qualitätsvoll weiterentwickelt werden. Die Gemeinde unterstützt deshalb mit finanziellen Beiträgen Architekturwettbewerbe. Zudem trägt die Ortsbildkommission mit Beratungen zur Qualitätssicherung bei. Für energetische Massnahmen oder für Sanierungen von denkmalgeschützten Bauten und Anlagen können bei den zuständigen kantonalen Stellen finanzielle Beiträge beantragt werden.

Wesentliche gesetzliche Grundlagen für Bauvorhaben im Siedlungsgebiet sind der Zonenplan, das Bau- und Planungsgesetz sowie die Zonenordnung der Gemeinde Riehen.

Baubegehren müssen beim kantonalen Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt eingereicht werden, dabei ist insbesondere die kantonale Bau- und Planungsgesetzgebung sowie die Zonenordnung der Gemeinde Riehen zu beachten. Kanalisationsbegehren sind direkt bei der Gemeindeverwaltung Riehen einzureichen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Baubegehren stehen.

Durch Varianzverfahren (Studienauftrag, Architekturwettbewerb) kann die Qualität der Bebauung gesteigert werden. Die Gemeinde kann mit finanziellen Beiträgen (ein Drittel der Verfahrenskosten, maximal CHF 60‘000) Varianzverfahren bei Neubauprojekten auf grösseren und wichtigen Parzellen unterstützen.

Die Riehener Ortsbildkommission prüft im Baubewilligungsverfahren, ob die geplanten Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung ergeben. Wichtig ist in Riehen auch die Umgebungsgestaltung von Liegenschaften, damit die hohe Wohnqualität und der Charakter des "Grossen Grünen Dorfes" gewahrt bleibt. Vor dem Einreichen des Baubegehrens steht die Ortsbildkommission, die Ortsplanung und die Fachstelle Umwelt der Bauherrschaft und den Planern beratend zur Verfügung.

Für Sanierungen von denkmalgeschützten Bauten und Anlagen leisten der Kanton und die Gemeinde finanzielle Förderbeiträge. Anträge sind an die kantonale Denkmalpflege zu richten. Auch für verschiedene energetische Sanierungsmassnahmen leisten Bund und Kanton Förderbeiträge. Anträge sind ans kantonale Amt für Umwelt und Energie zu richten.

In Riehen ist beim Bauen speziell die Radonbelastung zu beachten. Mit geeigneten baulichen Massnahmen kann die Radonbelastung minimiert und die geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

Kontakt:

Olloz Sebastian
Bereichsleiter Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Telefon: 061 646 82 59

Baubewilligungsverfahren

Leitungserhebung private Liegenschaften

Vor Beginn von Arbeiten auf privaten Grundstücken, insbesondere bei Grabarbeiten sowie Arbeiten im Bereich von Kanalisations-, Liegenschaftsentwässerungs- und K-Netzleitungen (TV, Internet, Telefonie), muss eine Werkleitungserhebung eingeholt werden. Diese Planauskunft bietet die Gemeinde Riehen kostenlos an.

Leitungsauskünfte erhalten Sie bei folgenden Sachbearbeitern:

Kanalisations- und Liegenschaftsentwässerung:

León Javier
Zeichner und Bauleiter
Telefon: 061 646 82 73

Hartmann Tobias
Bauleiter Tiefbau
Telefon: 061 646 81 23

Raumentwicklung und Infrastruktur
Verkehrsnetz
Wasser
Bauen
Bewilligungen

Bauvorschriften

Bauvorschriften

Der Zonenplan sowie das kantonale Bau- und Planungsgesetz regeln, wie die Grundstücke in Riehen genutzt und bebaut werden dürfen. Riehen besitzt kein eigenes Zonenreglement. Für Teilgebiete gelten nebst den Zonenvorschriften zusätzlich Bebauungsplanvorschriften.

Für das Bauen relevante Gesetze:

  • 730.100 Bau - und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
  • 730.110 Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000
  • 730.115 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) vom 15. Januar 2009 (1.Teil: Bauvorschriften; 2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung)
  • 730.120 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) vom 12. November 2002
  • 730.150 Spezielle Bauvorschriften/Bebauungspläne
  • 730.310 Verordnung über die Erstellung von Parkplatzplänen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) vom 22. Dezember 1992
  • RiE 730.130 Zonenordnung Riehen

Diese Gesetzesgrundlagen können im Internet abgerufen werden unter Gesetzessammlung Kanton Basel-Stadt.

Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung: Arbeitshilfe

Die verschiedenen Nutzungspläne (Zonenplan, Bebauungsplan, Lärmempfindlichkeitsstufenplan, Bau- und Strassenlinien) können auf dem GeoPortal des Kantons Basel-Stadt eingesehen werden.

Zonenplan Riehen - interaktive Karte, MapBS
Bau- und Strassenlinien - interaktive Karte, MapBS
Nutzungsplanung Riehen - ÖREB-Kataster BS
Bau- und Strassenlinien - ÖREB-Kataster BS
Kartenthemen GeoPortal BS
Mobilität und Energie
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Verkehrsnetz
Wasser
Bauen
Bewilligungen
Raumplanung

Denkmalschutz

Denkmalschutz

Spielzeugmuseum

Riehen verfügt über einen schönen Dorfkern mit zahlreichen historisch wertvollen Bauten. Das Wettsteinhaus im Dorfzentrum steht unter Denkmalschutz.

Der Denkmalschutz nimmt in Riehen deshalb eine zentrale Position ein. Die Gemeinde leistet an die Baukosten für die Erhaltung und Sanierung historisch und architektonisch wertvoller Bausubstanz Subventionen. Die Beitragsleistungen sind in der Bausanierungsordnung geregelt.

SG RiE 497.200 - Ordnung über die Gewährung von Beiträgen zur Erhaltung wertvoller Bausubstanz (Bausanierungsordnung)
Kantonale Denkmalpflege
Kantonale Denkmalpflege - Verfahrensabläufe
Kantonale Denkmalpflege - Ansprechpartner der Bauberatung
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS und Ortsbildschutz
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen

Förderbeiträge Denkmalschutz

Förderbeiträge Denkmalschutz

Die Gemeinde gewährt zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege finanzielle Beiträge an den Erhalt und die Restaurierung von Bauten, die im Denkmalverzeichnis oder im Inventar der schützenswerten Bauten aufgelistet sind oder in der Schutzzone liegen. Anträge sind an die kantonale Denkmalpflege zu richten.

Die geplanten Massnahmen sind vor der Einreichung eines Baubegehrens und vor der Einreichung eines Subventionsantrags mit der Denkmalpflege zu besprechen. Arbeiten am Objekt dürfen erst begonnen werden, wenn über das Baubegehren und den Subventionsantrag entschieden ist. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Denkmalpflege ist deshalb sehr empfehlenswert. Die entsprechenden Formulare und Detailinformationen zu den Subventionsbedingungen sind bei der Denkmalpflege im Bau- und Verkehrsdepartement erhältlich.

SG RiE 497.200 - Ordnung über die Gewährung von Beiträgen zur Erhaltung wertvoller Bausubstanz (Bausanierungsordnung)
Kantonale Denkmalpflege
Kantonale Denkmalpflege - Verfahrensabläufe
Kantonale Denkmalpflege - Ansprechpartner der Bauberatung
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen

Förderbeiträge für energetische Sanierungen

Förderbeiträge für energetische Sanierungen

Privatpersonen und Firmen erhalten in Basel-Stadt Förderbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie. Auch die Einwohnerinnen und Einwohner von Riehen profitieren davon.

Grundlage dazu bieten das Energiegesetz und die entsprechende Verordnung. Die Beiträge werden mit der Förderabgabe finanziert. Beiträge für Gebäudesanierungen müssen vor Baubeginn beantragt werden; die übrigen Beiträge können bis maximal ein Jahr nach Beendigung der Arbeiten beim Amt für Umwelt und Energie mit einem Fördergesuch beantragt werden. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang 4 der Verordnung ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass Pauschalbeiträge gemäss Energiegesetz § 13 in der Höhe allenfalls reduziert werden bis auf max. 40% des Investition.

Bund und Kanton leisten Förderbeiträge für:

Gebäudesanierungen (Isolationen, Fenster etc.)

Sonnenenergieanlagen:
Thermische und photovoltaische Sonnenenergieanlagen helfen mit, den Verbrauch an nicht erneuerbaren Energien zu senken. Deshalb werden Sonnenenergieanlagen mit namhaften Förderbeiträgen unterstützt (max. 40% der Investition).

Niedrigenergie-Neubauten:
Neubauten erhalten Förderbeiträge, wenn der Heizwärmebedarf deutlich tiefer liegt als die kantonalen Vorschriften erfordern. Die Details werden in der zukünftigen Energieverordnung geregelt.

Wärmepumpen, Holzheizungen:
Förderberechtigt sind Wärmepumpen, Holzheizungen und andere Haustechnikanlagen, die erneuerbare Energie nutzen.

Kontakt:

Schärer Dominik
Bereichsleiter Mobilität und Energie
Telefon: 061 646 82 46


Amt für Umwelt und Energie / Förderbeiträge
Das Gebäudeprogramm
Mobilität und Energie
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Bewilligungen
Energie

Förderung der Siedlungsqualität

Förderung der Siedlungsqualität

Die Gemeinde kann zur Förderung der Siedlungsqualität Beiträge an Private zur Durchführung von Architekturwettbewerben sprechen.

In der Regel ist dafür die Durchführung eines Studienauftrags oder Architekturwettbewerbs gemäss SIA unter Einsitznahme mindestens eines Gemeindevertreters in die Jury erforderlich. Zudem ist der Beitrag an die Realisierung des Siegerprojekts gekoppelt. Als Beitrag kann ein Drittel der Verfahrenskosten bewilligt werden, maximal CHF 60‘000.

Voraussetzung dafür ist ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Durchführung eines qualitativen Wettbewerbs. Bei grösseren, im Siedlungsgefüge wichtigen Parzellen kann es sinnvoll sein, auf eine erhöhte Qualität der Bebauung hinzuwirken. In diesen Fällen ist es möglich, zulasten des Mehrwertabgabefonds einen Beitrag an ein Varianzverfahren (z. B. Architekturwettbewerb, Testplanungsverfahren) für die Bebauung privater Parzellen zu sprechen.

Grundsätzlich stellt die Ortsbildkommission die Qualität der Bebauung sicher, indem sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die gute Gesamtwirkung eines Bauvorhabens prüft.

Kontakt:

Olloz Sebastian
Bereichsleiter Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Telefon: 061 646 82 59


SG RiE 730.500 - Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Raumplanung

Kanalisationsbewilligung

Kanalisationsbewilligung

Das Kanalisationsbewilligungsverfahren umfasst die Haus- und Grundstücksentwässserung inklusive der Versickerung von Regenwasser. Es gibt grundsätzlich zwei Verfahren. Eines für Neu- und Umbauten und eines bei Anpassungen der Entwässerungsanlagen mit geringfügigen baulichen Änderungen.

Neu- und Umbauten
Für die Installation der Entwässerungsanlagen (Abwasserleitungen, Pumpensümpfe, Abscheideanlagen, Versickerungen etc.) ist eine Bewilligung der Gemeindeverwaltung Riehen notwendig. Zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens werden die Entwässerungsauflagen als integrierender Bestandteil in der Baubewilligung vorgenommen. Die Eingabe des Baugesuches, mit allen erforderlichen Formularen und Plänen, erfolgt beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt. Für Fragen im Zusammenhang mit den Entwässerungsanlagen gibt die Gemeindeverwaltung Riehen Fachstelle Liegenschaftsentwässerung Auskunft.

Anpassungen der Entwässerungsanlagen mit geringfügigen baulichen Änderungen
Bei Massnahmen, die lediglich geringfügige bauliche Änderungen oder ausschliesslich Anpassungen der Entwässerungsanlagen bedingen (inkl. Ein- und Umbau von Abwasservorbehandlungsanlagen), ist nur eine Kanalisationsbewilligung bei der Gemeindeverwaltung Riehen Fachstelle Liegenschaftsentwässerung einzuholen. In Zweifelsfällen gibt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt über die korrekte Abwicklung des Bewilligungsverfahrens Auskunft.

Anpassungen der Entwässerungsanlagen mit baulichen Änderungen für industrielle oder gewerbliche Nutzungen sowie private Schwimmbäder
Bauliche Massnahmen an Entwässerungsanlagen für industrielle und gewerbliche Abwässer sowie für Abfälle und private Schwimmbäder bedingen das kantonale «Formular 1.5 Industrielle und gewerbliche Abwässer sowie Abfälle». Dieses ist ausgefüllt mit dem Kanalisationsbegehren an die Gemeinde Riehen einzureichen.

Sanierung und Erstellung von neuen Grundstücksanschlussleitungen (inkl. Stutzen)
Die Liste und das Reglement geeigneter Unternehmer GAL-Sanierung ist auf der Homepage des kantonalen Tiefbauamtes zu finden:
Thema Abwasser und Kanalisation

Kontakt:

Dennler Markus
Mitarbeiter Liegenschaftsentwässerung
Telefon: 061 646 82 75

Bauinspektorat Basel-Stadt
Amt für Umwelt und Energie - Informationen zum Abwasser
Tiefbauamt - Normen und Richtlinien zur Haus- und Grundstücksentwässerung
Grundstückentwässerung
Tiefbauamt - Normen, Merkblätter, Wegleitungen
Raumentwicklung und Infrastruktur
Wasser
Bauen
Bewilligungen

Liegenschaftserschliessung

Liegenschaftserschliessung

Liegenschaftserschliessung

Damit auf einem Grundstück in der Bauzone gebaut werden kann, müssen vor Baubeginn verschiedene Anforderungen erfüllt sein. Es braucht Strassen , Wasser- (Trinkwasser), Energie- und Abwasseranschlüsse.

Für die Erschliessung der Grundstücke in der Bauzone ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Für Grundstücke, welche über eine Kantonsstrasse erschlossen werden, ist jedoch der Kanton zuständig. Zur Erschliessung gehören Strassen, welche zum Beispiel die Zufahrt für Notfälle (Feuerwehr, Sanität etc.) sicher stellen. Es braucht Anschlüsse für Frischwasser und Energie. Schliesslich muss das Schmutzwasser aus Küche, Bad und WC abgeleitet werden, was einen Anschluss an die Kanalisation notwendig macht.

In der heutigen Zeit sind Kommunikationsmittel wie Telefon TV/Radio und Internet nicht mehr wegzudenken. Dies bedingt einen Anschluss an eines der Kommunikationsnetze.
Der Kanton sorgt schliesslich für die wichtigsten Strassenverbindungen sowie für die zur Grundstückerschliessung notwendige Wasser- und Energieversorgung, welche durch die Industriellen Werke Basel (IWB) übernommen werden.

Erschliessungsprogramme

Die Gemeinde erstellt für das zur Bauzone ausgeschiedene Land ein Erschliessungsprogramm. In diesem Programm wird verbindlich aufgelistet, wann welche Strasse erstellt wird. Ein solches Programm bietet der Grundeigentümerschaft Transparenz über den Zeitpunkt der Erschliessung des betreffenden Grundstücks.

Es gibt in der Gemeinde Riehen noch etwa 20 Strassen oder Strassenabschnitte, welche nicht gemäss den gesetzlichen Grundlagen erstellt worden sind. Es handelt sich dabei in der Regel um frühere Allmendwege (Feldwege), welche damals zur Bebauung freigegeben werden konnten und eine „fahrbare“ Verbindung zu den angrenzenden Grundstücken ermöglichte. Damit diese Strassen gesetzeskonform erstellt werden, hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, ein Verzeichnis der altrechtlich zur Bebauung freigegebenen Allmendwege zu erstellen. Dieses Verzeichnis wurde vom Gemeinderat am 26. Januar 2010 genehmigt und gleichzeitig ist das Erschliessungsprogramm dazu beschlossen worden. Das Erschliessungsprogramm zeigt nun auf, bis wann diese ehemaligen Allmendwege als gesetzmässige Erschliessungsstrassen angelegt sein werden.

Jede Erschliessung führt zu einer Wertsteigerung des Grundstücks. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, die Kosten der Erschliessung, zumindest teilweise, auf die private Grundeigentümerschaft zu verteilen und nicht ausschliesslich über Steuergelder zu finanzieren.

Anschluss an die Kanalisation

Anschluss an die Kanalisation

Auf jedem Grundstück entsteht Abwasser in Form von Regen- und Schmutzwasser. Das Abwassersystem sorgt dafür, dass diese Abwässer durch Rohrsysteme und Pumpen bis zur Kläranlage befördert werden.

Alle Liegenschaften müssen mit einer eigenen Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein.

Für einen Kanalisationsanschluss muss bei der Gemeinde ein Anschlussgesuch (Kanalisationsbegehren) eingereicht werden . Dieses kann auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgen. In diesem Fall ist die Kanalisationsbewilligung ein integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Wenn alle Auflagen erfüllt sind, kann das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Welche Gebiete an eine öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind, ergibt sich auch aus dem Generellen Entwässerungsplan (GEP).

Der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel direkt über die eigene Liegenschaft. Wo dies nicht möglich ist und fremde Grundstücke beansprucht werden, müssen die Rechte und Pflichten aller beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt werden. Solche grundbuchlichen Einträge können nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde wieder gelöscht oder geändert werden.

Weitere Informationen zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation erhalten Sie auf der Seite Kanalisationsbewilligung.

Kontakt:

Dennler Markus
Mitarbeiter Liegenschaftsentwässerung
Telefon: 061 646 82 75


Anschluss für Strom, Gas, Wasser (IWB)

Im ganzen Kanton Basel Stadt - also auch in Riehen - wird die Versorgung mit Energie und Trinkwasser durch die Industirellen Werke Basel (IWB) sichergestellt. Für die Fernwärme in Riehen ist dies der Wärmeverbund Riehen AG, welcher breits über 300 Liegenschaften mit Wärme versorgt.

IWB - Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40
4002 Basel
Telefon: 061 275 51 11
E-Mail: nfwbch
www.iwb.ch


Die IWB sorgt rund um die Uhr und das ganze Jahr für eine reibungslose Versorgung mit Energie und Trinkwasser. Für einen Anschluss Ihrer Liegenschaft wenden Sie sich bitte direkt an die IWB.

Sind Sie an einem Anschluss an den Wärmeverbund interessiert, wenden Sie sich bitte direkt an den Wärmeverbund Riehen AG.

Störungsmeldungen:
Stromunterbruch, Wasserleck oder Gasgeruch, Störungen im Wärmenetz?
In diesen Fällen wählen Sie:
Telefon: 0800 400 800

Hier können Sie 365 Tage im Jahr rund um die Uhr Hilfe anfordern. Der Anruf auf diese Nummer ist kostenfrei. Sie dient ausschliesslich den Störungsmeldungen. Für Auskünfte und Beratungen wählen Sie bitte über Kontakt Ihren Ansprechpartner.

Hinweis auf geplante Unterbrüche

Erschliessungskosten

Erschliessungskosten

Die Beteiligung der Grundeigentümerschaft an den Kosten für die Erschliessung ihres Grundstücks ist im Raumplanungsgesetz verankert und wird in der Verordnung zum Wohneigentumsgesetz konkretisiert. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, eigene Grundlagen für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen zu erlassen.

Die Gemeinde Riehen hat mit der Strassen- und Kanalisationsordnung und dem entsprechenden Reglement die anteilmässige Beteiligung durch die Grundeigentümerschaft an den Kosten für die Erschliessung der Baugebiete geregelt.

Im wesentlichen gibt es neben den Kantonsstrassen drei Strassenkategorien.
Es sind dies die Verbindungsstrassen, welche lokale Verbindungen herstellen. Sie haben neben der Erschliessungsfunktion auch die Aufgabe, einzelne Quartiere miteinander zu verbinden.

In der nächsttieferen Kategorie sind die Sammelstrassen, welche in der Regel zu den Verbindungsstrassen führen, Erschliessungsfunktion haben und den Verkehr aus den Erschliessungsstrassen sammeln.
Die letzte Kategorie die "Erschliessungsstrassen" haben quartierinterne Bedeutung und erschliessen in der Regel lediglich einzelne Parzellen. Sie führen meistens in Sammel- oder Verbindungsstrassen.

Die Kantonsstrassen, welche in der Hoheit des Kantons liegen, unterstehen dem kantonalen Recht. Allfällige Erschliessungsbeiträge werden folglich vom Kanton und nicht von der Gemeinde erhoben.

Für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen relevante Gesetzestexte:

Kontakt:

Schärer Dominik
Bereichsleiter Mobilität und Energie
Telefon: 061 646 82 46


Mobilität und Energie
Raumentwicklung und Infrastruktur
Wasser
Bauen

Linien- und Erschliessungspläne

Linien- und Erschliessungspläne

Strassenlinien bezeichnen die rechtskräftige Lage der für Autos offenen Strassen, Weglinien bezeichnen die Grenzen, welche nicht für Autos bestimmt sind. Baulinien bestimmen den Abstand der Bebauung zur Strasse. Strassen-, Weg- und Baulinien beruhen auf einem Erschliessungsplan.

Werden Bau- und Strassenlinien für eine Erschliessungsstrasse gelegt oder Pläne geändert, muss ein öffentliches Auflageverfahren nach kantonalem Bau- und Planungsgesetz durchgeführt werden.

Die rechtsverbindlichen Pläne und Dokumente können in der Gemeindeverwaltung im 2. Stock eingesehen werden. Zusätzlich werden die Pläne auf der Internetseite der Gemeinde Riehen veröffentlicht. Rechtsverbindlich sind jedoch einzig die Publikationen im Kantonsblatt sowie die in der Verwaltung aufgelegten Originaldokumente!

Kontakt:

Schärer Dominik
Bereichsleiter Mobilität und Energie
Telefon: 061 646 82 46


Mobilität und Energie
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Raumplanung

Leitungserhebung private Liegenschaften

Leitungserhebung private Liegenschaften

Vor Beginn von Arbeiten auf privaten Grundstücken, insbesondere bei Grabarbeiten sowie Arbeiten im Bereich von Kanalisations-, Liegenschaftsentwässerungs- und K-Netzleitungen (TV, Internet, Telefonie), muss eine Werkleitungserhebung eingeholt werden. Diese Planauskunft bietet die Gemeinde Riehen kostenlos an.

Leitungsauskünfte erhalten Sie bei folgenden Sachbearbeitern:

Kanalisations- und Liegenschaftsentwässerung:

León Javier
Zeichner und Bauleiter
Telefon: 061 646 82 73

Hartmann Tobias
Bauleiter Tiefbau
Telefon: 061 646 81 23

Raumentwicklung und Infrastruktur
Verkehrsnetz
Wasser
Bauen
Bewilligungen

Ortsbildkommission

Ortsbildkommission

Die Ortsbildkommission ist eine gemeinderätliche Kommission, welche im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Riehen Baubegehren in gestalterischer Hinsicht prüft. Zudem überprüft die Ortsbildkommission Entwürfe von Bebauungsplänen sowie Tiefbauprojekte auf ihre städtebauliche und architektonische Qualität. Sie nimmt ihren Auftrag wahr im Sinne einer kulturellen Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der Gemeinde sowie in der Unterstützung und Förderung durch Beratungen bei konkreten Bauvorhaben.

Beratungen:
Für Beratungen vor der Baueingabe steht die Ortsbildkommission jeweils Donnerstag Vormittag von 8:00 bis 9:30 Uhr zur Verfügung. Eine Voranmeldung ist notwendig. Für die Beurteilung des Bauvorhabens sind fachgerechte Pläne erforderlich. Diese sind in die Beratung mitzubringen (ein Exemplar zu Handen der Ortsbildkommission).

Gremium:

  • Thomas Osolin, Architekt BSA, Präsident
  • Salome Gohl, Landschaftsarchitektin, Mitglied 
  • Anja Beer, Architektin SIA BSA, Mitglied
  • Thomas Wyssen, Architekt FH BSA SIA, Mitglied
  • Nils Diebold, Sekretariat

Gesetzliche Grundlage
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft die Ortbildkommission die Einhaltung des §58 Bau und Planungsgesetzes (Erfordernis der guten Gesamtwirkung).

Verbindlichkeit
Gemäss §16a in Verbindung mit §16 der Bau- und Planungsverordnung sind die Entscheide der Ortsbildkommission für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei verbindlich.

Beurteilung der guten Gesamtwirkung
Der Gesetzgeber verlangt eine gute Gesamtwirkung von Einzelbauten, Anlagen, ganzen Ensembles immer in Bezug auf die nähere und/oder weitere Umgebung. Auch Reklamen, Aufschriften und Bemalungen müssen den Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung genügen.
Bei der Beurteilung eines Vorhabens/Projektes ist ein Ausgleich zwischen Entwicklung und Bestand gefragt. Ein Projekt, dem die „gute Gesamtwirkung“ zugesprochen wird, muss in sich selbst und in der Gesamtwirkung mit der gewachsenen Umgebung angemessenen ästhetischen Ansprüchen genügen.
Die Stellungnahme der Ortsbildkommission muss eine nachvollziehbare und begründbare Güterabwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse sein.

Aufgaben

  • Die Beurteilung von Baugesuchen und Nutzungsplanungen, Werbeeinrichtungen und Beschriftungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens des Kantons Basel-Stadt.
  • Die Beurteilung von meldepflichtigen Bauten und Anlagen in der Stadt- und Dorfbild Schonzone im Rahmen des Meldeverfahrens des Kantons Basel-Stadt.
  • Die Beratung und die Prüfung von Projekten und Vorhaben vor der Baueingabe bezüglich der Einhaltung der gesetzeskonformen Ästhetik.
  • Die Unterstützung von Planungsprozessen und Förderung des Wettbewerbswesens bezüglich der gestalterischen Entwicklung des Ortsbildes.

Beurteilungskriterien

  • Die Wirkung der einzelnen Projekte auf den öffentlichen Raum bezüglich Volumen, Massstäblichkeit und architektonischer Erscheinung.
  • Aussenraumgestaltung.
  • Städtebauliche Einbindung.
  • Abweichung von Typologien in bestehender Bebauung.
  • Besondere Sicht- und Einsehbarkeit.
  • Auffällige Formensprache.

Kontakt:

Diebold Nils
Sachbearbeiter Baubewilligungsverfahren und Allmendbewirtschaftung
Telefon: 061 646 82 78

Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Raumplanung

Radonbelastung

Radonbelastung

Radon ist ein radioaktives, farb- und geruchloses Gas, welches in zahlreichen Gesteinen natürlicherweise vorkommt. Ist das Fundament eines Hauses undicht, kann Radon in Gebäude eindringen. Grund für die erhöhte Radonkonzentration in Riehen ist der uranhaltige Schotter, den der Fluss Wiese im Tal abgelagert hat. Radon selber ist nicht schädlich. Beim Zerfall des Gases entstehen jedoch radioaktive Folgeprodukte, die sich beim Atmen in der Lunge absetzen können. Dies führt zu einer Bestrahlung des Lungengewebes und erhöht das Risiko einer Lungenkrebserkrankung.

Betroffen von einer erhöhten Radonkonzentration ist in Riehen vorallem der Dorfkern. Da die Belastung im Gebäudeinnern stark vom Fundament abhängt, ist die Konzentration hauptsächlich in Häusern mit Baujahr vor 1930 erhöht. Die Radonbelastung ist in jedem Haus anders. Selbst eng beieinander stehende Häuser gleicher Bauart können völlig verschiedene Radonwerte aufweisen.

In den vergangenen Jahren führte die Gemeinde Riehen gemeinsam mit dem kantonalen Laboratorium Radonmesskampagnen durch. Der Referenzwert für Wohn- und Aufenthaltsräume beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft. Gebäude mit Radongaskonzentrationen über dem Referenzwert müssen saniert werden. Der Referenzwert ist zudem bei Neu- und Umbauten einzuhalten. Für die Durchführung einer Radonmessung nehmen Sie bitte direkt mit dem kantonalen Labor Kontakt auf.

Meist kann die Radonkonzentration mit dem Einbau einer einfachen Lüftung im Keller reduziert werden. Das kantonale Laboratorium begleitet die Sanierungsarbeiten.

Weitere Auskünfte zum Thema Radon erteilt Ihnen das kantonale Laboratorium oder die Fachstelle Umwelt, der Gemeinde Riehen.

Kantonales Laboratorium
Kantonales Laboratorium - Radon
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Luft und Klima
Natur

Umgebungs- und Gartengestaltung

Umgebungs- und Gartengestaltung

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist bei gewissen Vorhaben ein Umgebungsgestaltungsplan via Bau- und Gastgewerbeinspektorat einzureichen. Die Fachstelle Umwelt der Gemeinde Riehen kann für die Umgebungsgestaltung verschiedene Auflagen fordern. Sie steht Ihnen bei Fragen und vorgängigen Besprechungen sowie Vorortbesichtigungen zu Verfügung.

Umgebungsgestaltungspläne sind im Baubewilligungsverfahren notwendig, wenn:

  • die Fläche, in welcher Bodeneingriffe vorgesehen sind, (Gebäudegrundfläche plus Arbeitsgraben plus ev. Terrainveränderungen) mehr als 100 m² beträgt
  • die neu gestaltete Gartenfläche mehr als 100 m² beträgt
  • der Vorgarten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben neu- oder umgestaltet wird
  • bauliche Veränderungen im Bereich geschützter Bäume vorgenommen werden

Kontakt:

Leugger Arnold Salome
Fachverantwortliche Natur und Umwelt
Telefon: 061 646 82 94

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Bewilligungen
Natur

Zonenplan

Zonenplan Riehen

Luftbild Dorfzentrum Riehen

Der Einwohnerrat hat an seinen Sitzungen vom 27. November 2014 und 24. September 2015 die Zonenplanrevision der Gemeinde Riehen beschlossen und Pläne festgesetzt.
Der Kanton hat die Zonenplanrevision im Dezember 2016 genehmigt.
Der neue Zonenplan ist seit dem 1. Januar 2017 rechtskräftig.

Wirksamkeit

Genehmigung und Inkraftsetzung

Aufgrund von Rekursen wurde der Zonenplan im Januar 2017 nicht als Ganzes in Kraft gesetzt. Einzelne Themen und Parzellen wurden erst nach Abschluss der Rechtverfahren genehmigt. 

1. Juni 2019

Zonenplan

1. Juni 2019

Zonenplan

1. Januar 2019

Zonenplan

1. Januar 2017

Zonenplan

Karten und Rechtsdokumente

Zonenplan inkl. Bau-, Strassen- und Weglinien sowie Baugrenzen

Der Zonenplan gibt vor, welche Nutzungen an welchem Standort möglich sind. Zusammen mit dem Bau- und Planungsgesetz des Kantons Basel-Stadt und der Zonenordnung Riehen sind die Rahmenbedingungen für die bauliche Entwicklung in der Gemeinde Riehen parzellenscharf geregelt.

Lärmempfindlichkeitsstufenplan

Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan zeigt auf, welches Mass an Lärmimmissionen an welchen Orten erlaubt ist.

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungs - und Nutzungspläne

Für bestimmte Gebiete in Riehen gelten spezielle Vorschriften. Die Karte zeigt die entsprechenden Gebiete.

Rechtsdokumente Spezielle Bauvorschriften / Bebauungs - und Nutzungspläne (BP)

Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten «Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten» (SNV 231)

Nutzungsplanung Stettenfeld (NP 224)

Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen

Kontakt:

Olloz Sebastian
Bereichsleiter Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Telefon: 061 646 82 59


ÖREB-Kataster Basel-Stadt
730.100 Bau- und Planungsgesetz Basel-Stadt
RiE 730.130 Zonenordnung Riehen
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Bauen
Bewilligungen
Raumplanung

Allmendbewirtschaftung und Allmendbewilligungen
Baubewilligungsverfahren (kantonal + kommunal)
Bauvorschriften
Denkmalschutz
Förderbeiträge Denkmalschutz
Förderbeiträge für energetische Sanierungen
Förderung der Siedlungsqualität
Kanalisationsbewilligung
Leitungserhebung private Liegenschaften
Liegenschaftserschliessung
Linien- und Erschliessungspläne
Ortsbildkommission
Radonbelastung
Temporäre Strassensperrung
Umgebungs- und Gartengestaltung
Zonenplan Riehen
Mobilität und Energie
Ortsplanung, Umwelt und Landwirtschaft
Raumentwicklung und Infrastruktur
Verkehrsnetz
Wasser
Bau und Mobilität

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